Schadensersatzpflicht des früheren Arbeitgebers bei unzureichender Unterrichtung über einen Betriebsübergang

Informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht oder unvollständig über einen Betriebsübergang (§ 613a Abs.5, 6 BGB), verletzt er seine Rechtspflichten. So entschied das LArbG Düsseldorf in einem Urteil vom 21.12.2006, Az. 5 Sa 927/06. Der Arbeitnehmer könne seine daraus resultierenden Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend machen, wobei die Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1, S. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers gilt. Der nicht richtig informierte Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wäre er ordnungsgemäß unterrichtet worden.

Dem Arbeitnehmer obliege jedoch der Beweis, dass ihm der geltend gemachte Schaden auf Grund der unterbliebenen Unterrichtung entstanden ist. Hierzu gehört die Darlegung, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung fristgerecht widersprochen hätte und der eingetretene Schaden hierdurch nicht entstanden wäre. Es könne zwar vermutet werden, dass der Arbeitnehmer sich entsprechend der Aufklärung verhalten hätte. Dies sei aber nur dann anzunehmen, wenn es nur eine Entscheidungsalternative gibt. Seine Entscheidung hat der Arbeitnehmer für diesen Fall glaubhaft zu…

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Themen: Arbeitnehmer

Erschienen 26. Juni 2007 auf http://www.arbeitsrecht-blog.de.

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