Unterbliebene Ad-hoc-Mitteilungen und die Haftung
Rechtslupe | 14. Dezember 2011 — Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener A…
Im vorliegenden Fall stehen unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG im Mittelpunkt. Diesbezüglich hatte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zu fällen.
Schadensersatzklage wegen unterbliebener ad-hoc-Mitteilung eines KreditinstitutsEine Klägerin klagte ein Kreditinstitut an. Sie hatte von diesem Aktien erworben. Ihr Ziel war es, vor Gericht Schadensersatz zu erwirken. Unter anderem finanzieren sich mittelständische Unternehmen durch Zusammenarbeit mit diesem Kreditinstitut. Als weiteren Tätigkeitsschwerpunkt hatte dieses strukturierte Forderungsportfolien auf dem Kapitalmarkt. Die implizierten auch Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt. Ausfälle häuften sich auf diesem aufgrund von nachteiligen Entwicklungen für den Immobilienmarkt in den USA. Zinsen stiegen beispielsweise und Immobilien verloren an Wert, Kredite wurden basierend auf niedrigen Standards vergeben.
Der zum damaligen Zeitpunkt amtierende Vorstandsvorsitzende gab eine Pressmitteilung heraus, die beinhaltete, dass die Kunden des Kreditinstuts nur in geringem Maße betroffen seien, was die “US-Subprimes” betrifft. So wollte er seine Kunden beruhigen, sowie in Folge dessen die Marktsituation. Stattdessen war aber ein Rettungsschirm nötig, welcher auch realisiert wurde, woraufhin der Aktienkurs einbrach. Daraufhin traten in Folge einer Gerichtsentscheidung wegen dieser “vorsätzlichen Marktmanipulation” die Paragraphen § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG in Kraft. Freiheitsstrafe auf Bewährung und Geldstrafe waren die Folge. Die Klägerin verlor durch Einbruch des Aktienkurses Kapital und klagte auf Schadensersatz unter Bezugnahme auf besagte Pressemitteilung. Diese Klage blieb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Januar 2012 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.
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