Schadensersatzfür die zerstörte Festplatte
Wie ist der Schaden zu bemessen bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der Festplatte eines betrieblich genutzten Computers?
Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen.
Dabei unterscheidet der BGH zunächst zwischen einem Anspruch auf Ersatz von Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.
F. und einem Wertersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB.
Eine Wiederherstellung von Dateien im Sinne des § 249 BGB käme - zumindest im Wege einer Ersatzbeschaffung - in Betracht, soweit die
Dateien aufgrund einer in anderer Form noch vorhandenen (z. B. durch Eingabe noch auf Papier vorhandener Konstruktionszeichnungen) “technisch” reproduzierbar
wären. Soweit dies nicht möglich ist, dürfte eine Zuerkennung von Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB schon gemäß
§ 251 Abs. 1 BGB ausscheiden, denn bei qualifizierten geistigen oder schöpferischen Leistungen (”Unikaten”) ist eine Neuschaffung
nicht ohne weiteres eine “Wiederherstellung” im Rechtssinne. Soweit also eine Wiederherstellung der Dateien nicht möglich sein
sollte, käme von vorneherein lediglich ein Wertersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, ohne dass es insoweit auf
eine eventuell bestehende Unverhältnismäßigkeit der geschätzten (fiktiven) Wiederherstellungskosten im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB
ankäme.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vorlägen, wäre die Bewertung der durch den eingetretenen Vermögenseinbuße - wie auch im Falle des
§ 251 Abs. 1 BGB - aber nicht mit “Null” vorzunehmen. Zwar geht es in beiden Fällen um eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO
nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung. Auch hierbei sind jedoch die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung zu
beachten.
Soweit der Anspruch nach § 251 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist, gilt demnach: Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Ersatzpflichtige den
Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Diese dem Schuldner durch
§ 251 Abs. 2 BGB eingeräumte Ersetzungsbefugnis hat lediglich den Zweck, die Höhe der Ersatzpflicht nach oben zu begrenzen, wenn dem
Schädiger eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten im Vergleich zum Wert der Sache unzumutbar
ist. Der Geschädigte muss sich in diesen Fällen anstelle der Restitution mit einer Kompensation durch einen Wertausgleich seines
Schadens zufrieden geben. Will der Schädiger mit seiner Ersetzungsbefugnis aus § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB den vom Geschädigten geltend
gemachten Anspruch auf Naturalrestitution aus § 249 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit auf den Wertersatz begrenzen, trägt er nach
allgemeinen Grundsätzen - weil für ihn günstig - die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Abs.
2 Satz 1 BGB. Entsprechendes gilt i…
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