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Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen unzumutbarer Verzögerung von Eintragungen im Grundbuch

am 11.01.2007 von http://rhgsig.wordpress.com

Am heutigen Donnerstag hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ein Urteil gefällt, auf das viele schon lange gewartet haben dürften.
Es ging um die Frage, ob einem Grundstückseigentümer Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zustehen. Beklagter im Verfahren war Vater Staat.
Hintergrund der ganzen Geschichte war die Tatsache, dass ein Grundbuchamt personell hoffnungslos überlastet war. Der zuständige Rechtspfleger kam seiner Arbeit nicht mehr hinterher – er versank in seinen Aktenbergen. Abhilfe war nicht in Sicht. Die knappen Kassen der öffentlichen Hand sind ja schon längst kein Staatsgeheimnis mehr.
In dem zu entscheidenden Falle verhielt es sich nun so, dass ein Bauträger auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen gebildet und diese an Interessenten verkauft hatte.
Die Käufer hatten nun in den notariellen Kaufverträgen mit dem Bauträger vereinbart, dass der Kaufpreis dann bezahlt werden sollte, wenn für die Käufer Vormerkungen zur Sicherung ihrer Ansprüche im Grundbuch eingetragen waren.
Das ist so durchaus üblich. Die Vormerkung im Grundbuch sichert die Käufer dahingehend ab, dass das Objekt im Kaufvertrag nicht ein zweites Mal veräußert werden kann. Das deutsche Sachenrecht kennt das sogenannte Publizitätsprinzip. Das bedeutet, dass Änderungen an Rechtsverhältnissen an Sachen deutlich nach außen sichtbar sein müssen. Dieses schützt den Rechtsverkehr. Bei beweglichen Sachen läßt sich dieses relativ einfach bewerkstelligen. So normiert beispielsweise der § 929 zum Eigentumsübergang, dass dieser erfolgt, wenn sich die Parteien über den Eigentumsübergang einig sind und – jetzt kommt die Publizität ins Spiel – zusätzlich der Veräußerer dem Erwerber die Sache übergibt.
Bei Immobilien ist das Ganze schon etwas schwieriger. Deshalb hat man …

Vorher bei http://rhgsig.wordpress.com (recht verständlich)
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