Reitbeteiligung auf eigene Gefahr
Schlosser Aktuell | 29. August 2011 — Eine Reitbeteiligung beinhaltet einen stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluß. Das Oberlandesgericht Nürnberg verne…
Gegen die Eigentümerin eines Reitpferdes können von der Reiterin keine Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche – auch nicht aus der Tierhalterhaftung des § 833 BGB – geltend gemacht werden, wenn es anlässlich eines Ausritts im Rahmen einer Reitbeteiligung zum Unfall kommt und hierbei die Reiterin verletzt wird, weil eine Reitbeteiligung regelmäßig auch einen stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluss umfasst.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Rechtsstreit bestand zwischen den Parteien bereits seit mehreren Jahren eine mündliche Vereinbarung, wonach die Klägerin monatlich 35,00 € an die Beklagte zahlt und dafür deren Wallach circa einmal wöchentlich reiten durfte, insbesondere wenn dieser bewegt werden muss und die Beklagte selbst hierfür keine Zeit hat. Nach dem Reiten hatte sie regelmäßig das Pferd „abzutrensen“, das heißt Sattel und Sattelzeug abzunehmen und den Wallach wieder auf die Koppel oder in die Box zurück zu bringen.
Auch an einem Montag im Sommer 2010 – die Eigentümerin des Pferdes war gerade in Urlaub – brachte die Klägerin nach einem Ausritt den Wallach der Beklagten in seinen Reitstall im Landkreis Fürth zurück. Als sie jedoch von dem Pferd abgestiegen war, soll dieses aufgrund eines plötzlichen Geräuschs erschrocken und zur Seite gesprungen sein – direkt auf den Fuß der Klägerin, die hierdurch eine Fraktur erlitt.
Nunmehr berief sich die geschädigte Reiterin darauf, dass nach § 833 BGB der Tierhalter für Schäden, die durch sein Tier entstanden sind, einzustehen hat und erhob gegen die Eigentümerin des Pferdes Klage, mit der die 36-jährige Friseurmeisterin aus Mittelfranken von der Pferdehalterin die Zahlung von über 3.000,00 € Schadensersatz und zudem 4.000,00 € Schmerzensgeld begehrte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah allerdings keine derartige Schadensersatzansprüche und wies die Klage ab: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg liegt nämlich bei dieser Sachlage ein konkludent abgeschlossener vertraglicher Haftungsausschluss vor. Schließlich habe die Klägerin selbst – wie eine Tierhalterin – unumschränkte Einflussmöglichkeit auf das Pferd in den Zeiten gehabt, in denen sie ihre Reitbeteiligung wahrgenommen hat, und dies sei auch im überwiegend eigenen Interesse geschehen.
Derartige Reitbeteiligungen, so das Oberlandesgericht weiter, ermöglichten es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selbst ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten.
… » Vollständiger ArtikelErschienen 8. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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