Oldtimer-Unfallschaden – höhere Entschädigung für “Unikate”?
Schadenfixblog | 14. Juni 2010 — Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 144/09) über die Frage entschieden, ob bei der fiktiven S…
Kann bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als “Unikat” anzusehenden Kraftfahrzeugs ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden? Dies hatte jetzt der Bundesgerichtshof anhand eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Wartburg 353 zu entscheiden, der erstmals 1966 zugelassen worden und mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W ausgestattet war.
Die beklagte Unfallverursacherin hatte dem klagenden Besitzer des Wartburgs außergerichtlich bereits Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts für einen Wartburg 353 von 1.250,00 € geleistet. Der Kläger verlangt jedoch weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.212,90 €, der Differenz zu den Nettoreparaturkosten von 2.462,90 €. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben; um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, für insgesamt 2.950 € einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat jedoch das Landgericht Chemnitz das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die gegen dieses Beruufungsurteil gerichtete Revision des Klägers hatte beim Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof sah einen Schadensersatzanspruch nur in der – von der Beklagten bereits ausgeglichenen – Höhe des Wiederbeschaffungswerts:
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflich-tende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.
Das gilt aber nur, wenn eine Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs im Rechtssinne möglich ist. Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB. Dessen Voraussetzungen könnten allerdings wie das Berufungsgericht annimmt, vorliegen. Immerhin hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, dass es sich bei seinem beschädigten Fahrzeug um ein Unikat und damit Gesamtkunstwerk handele, und dass auch ein vergleichbares Fahrzeug im Hinblick auf die vom Kläger individuell vorgenommenen Veränderungen nicht zu erwerben ist.
Letztlich kann die Frage, ob § 251 Abs. 1 BGB im Streitfall Anwendung findet, aber dahinstehen. Denn der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch ist unabhängig davo…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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