Schadensersatz wegen versäumter Verjährungsfrist – und dessen Verjährung

Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1. Januar – und nicht bereits mit Ablauf des 31. Dezember; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.

Besteht die Pflichtwidrigkeit des Rechtsberaters darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen einen Bescheid unterblieben ist, entsteht der Schaden des Mandanten mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, also erst in dem Augenblick, in dem er nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des gegen ihn ergangenen Bescheids erwirken kann. Endet die Rechtsbehelfsfrist zum 31. Dezember, so darf der Rechtsberater diesen Tag durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs noch voll ausnutzen, weil die Frist erst mit dem Ablauf dieses Tages endet. Der gegen den Berater gerichtete Ersatzanspruch wird unter diesen Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst am 1. Januar begründet.

Diese Grundsätze sind auch für die vorliegende Fallgestaltung maßgeblich. Die Pflichtwidrigkeit liegt hier in der unterlassenen Beratung und Klageerhebung gegen den Schädiger. Diese Klageerhebung hätte ordnungsgemäß noch bis zum 31.12.2004 erfolgen können. Daher ist der Schaden der Klägerin erst mit Ablauf dieses Tages, mithin am 1.01.2005 eingetreten. Da der beklagte Rechtsanwalt den 31.12.2004 zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht durch die Erhebung einer entsprechenden Klage gegen F. noch voll ausnutzen durfte, wurde der gegen ihn gerichtete Ersatzanspruch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst am 1. Januar 2005 begründet. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, wann die Klägerin von der zweiten Voraussetzung für den Verjährungsbeginn, den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner…

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Themen: Bgb , Anwaltshaftung , Verjährung , Fristenkontrolle , Verjährungsbeginn
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 11. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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