Wasserrutsche II – Zusammenstoß Kopf voran
Rechtslupe | 26. Mai 2010 — Der Betreiber eines Schwimmbades ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht für Unfälle verantwortlich, die ein…
Das OLG Koblenz (1 W 200/10) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem jemand in das Ende einer Rutsche (Röhrenform) – aus dem Wasserbecken in das diese Rutsche mündet – hineingeklettert ist. Bei dieser Aktion kam plötzlich ein weiterer Besucher die Rutsche hinabgerutscht und traf den Betroffenen derart heftig und ungkücklich, dass es zu einer erheblichen Verletzung (Bruch der Brustwirbelsäule) gekommen ist. Das OLG Koblenz sah hier keine Ansprüche auf Schadensersatz: Besucher müssen nur vor solchen Gefahren durch den Betreiber geschützt werden, die diese selbst bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können. Bei dem betroffenen Bereich der Wasserrutsche hat das Gericht keine solche Gefahrenstelle erkannt, somit spezielle Sicherungsmaßnahmen verneint. Hier kam es auf die konkreten Umstände vor Ort an, die Verletzte Klägerin machte geltend, dass man es nicht als Rutsche erkennen musste – was das Gericht verneint:
Es sei für einen umsichtigen Besucher ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Öffnung in der Wand nicht um den Zugang zu einer besonderen Attraktion („Schatzinsel“) gehandelt habe, sondern um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche.
Somit benötigte man keine besonderen Warnhinweise – die Betreiberin des Schwimmbads musste nicht mit einer solchen Aktion rechnen.
Ebenfalls das OLG Koblenz (8 U 810/09) beschäftigte sich mit einem weiteren Fall im Zusammenhang mit einer Wasserrutsche, der erheblich alltäglicher ist: Die Klägerin nutzte eine recht große Wasserrutsche. Nachdem sie gerutscht ist, kam jemand noch während sie wieder auftauchte, aus der Rutsche und verletzte sie. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Betroffene – unter Verstoß gegen die ausdrücklichen Benutzungsregeln – bei zu wenig Wartezeit nach dem Losrutschen der Klägerin in die Rutsche stieg. Nachdem der die Klägerin verletzt hatte, verschwand der Verletzer unerkannt im Getümmel. Nunmehr begehrt die Klägerin von der Betreiberin des Schwimmbades Schadensersatz, da die Betreiberin des Schwim…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Juni 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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