Werben für Pippi Langstrumpf-Kostüme – 50.000,00 EUR Schadenersatz
Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum | 13. September 2011 — Das Landgericht Köln hat mit Urteil v. 10.08.2011, Az. 28 O 117/11 entschieden, dass es urheberrechtlich unzulässig ist, Kost…
Das Urheberrecht regelt die rechtlichen Beziehungen eines Urhebers zu seinem Werk, also den Ergebnissen von geistigen Erzeugnissen. An anderer Stelle haben wir bereits erläutert, wann eine kreative Arbeit überhaupt durch das Gesetz geschützt wird: Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz.
In diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, was einer der Konsequenzen ist, wenn das Urheberrecht verletzt wird. Denn wenn eine rechtswidrige Nutzung eines geschützten Werkes festgestellt wird, dann kommt es dem Verletzten neben weiteren Ansprüchen (wie z.B. dem Unterlassungsanspruch) oft auch auf Schadensersatz an.
Um zu erklären, nach welchen Grundlagen der Schadensersatzanspruch im Urheberrecht beziffert werden kann, soll ein Urteil des Landgericht Köln als roter Faden dienen. Auf die Entscheidung hat Rechtsanwalt Dr. Graef hingewiesen (Landgericht Köln, Urteil vom 10.08.2011; Az: 28 O 117/11; nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt). Die Richter aus Köln haben einen großen deutschen Discounter für den einwöchigen Verkauf von Pippi Langstrumpf Kostümen und die Bewerbung dieser Kostüme mit dem Bildnis von Pippi Langstrumpf zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 EUR verurteilt. Aber der Reihe nach.
Rechtsgrundlage für SchadensersatzNach § 97 Absatz 1 Urhebergesetz (UrhG) ist es verboten, die Rechte des Urhebers ohne dessen Einverständnis zu verwenden. Das bedeutet, dass man ungefragt ein geschütztes Werk nicht verwerten (vervielfältigen, verbreiten oder ausstellen) darf. Um diesen Schutz zu gewährleisten enthält das Urheberrechtsgesetz eine Reihe von Ansprüchen, die dem Urheber im Verletzungsfall zustehen. Ist eine Verletzung des Urheberrechts erst mal festgestellt, kommt schnell die Frage, was man als Schadensersatz verlangen kann.
Auch wenn die Verletzung des Urheberrechts nur fahrlässig (also ohne böse Absichten) geschieht, dann ist der Täter trotzdem zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Allerdings gibt das Urheberrecht keine klare Regelung her, die eine konkrete Berechnungsgrundlage enthält. Von daher gibt es verschiedene Berechnungsmethoden, die abhängig von der Art des Werkes herangezogen werden können.
In dem erwähnten Fall mit Pippi Langstrumpf hat das Gericht der fiktiven literarischen Figur auch losgelöst von den Geschichten einen selbständigen urheberrechtlichen Schutz zugesprochen. Die Figur “Pippi Langstrumpf” sei als literarische Gestalt “schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig”. Daraus habe sie auch losgelöst von ihrer charakterlichen Darstellung urheberrechtlichen Schutz. Das hatte für den Discounter zur Folge, dass bereits die Übernahme äußerlicher Merkmale wie der roten Haare, der Sommersprossen oder der wild gewürfelten Kleidung ausgereicht hat, um eine Verletzung zu bejahen. Demnach haben die Verletzten (vermutlich die Erbengemeinschaft Astrid Lindgrens sowie di…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. September 2011 auf http://spreerecht.de.
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GRAEF Rechtsanwälte – Kanzlei für deutsches und internationales Medienrecht, Entertainment Law und Geistiges Eigentum.
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