Schadensersatz bei unzulässiger Verwendung eines Sprachwerks
Gedichte, welche die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, sind durch das Urheberrecht als geschützt anzusehen. Wird ein solches
Gedichtswerk dann ohne Berechtigung oder auf eine Art und Weise verwendet, für welche der Urheber kein Nutzungsrecht eingeräumt hat,
ist ein Urheberrechtsverstoß gegeben. Einen solchen Fall hatte das AG Düsseldorf in einer Entscheidung von März 2011 zu entscheiden.
“Im streitgegenständlichen Fall stellte eine Dichterin das Adventsgedicht „Adventskalender“ auf ihrer Webseite zum kostenfreien
Download an, sofern dieses ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet wird. Der Betreiber einer anderen, kommerziellen Webseite
nutzte dieses „kostenlose“ Angebot und veröffentlichte das lyrische Werk auf seinem werbefinanzierten Online-Magazin für vier Monate,
ohne jedoch die Einwilligung der Urheberin einzuholen.” (via)
Die Dichterin verlangte in der Folge Schadensersatz in Höhe von 600 Euro, da sie üblicherweise pro Zeichen 75 Cent verlangte und das
streitgegenständliche 800 Zeichen umfasste. Der
Webseitenbetreiber sah die Forderung als überdimensioniert an, woraufhin die Urheberin Klage erhob.
Das Düsseldorf (Urteil vom 30.03.2011 –
Az.: 57 C 14084/10) sah in der Verwendung des Gedichts auf der kommerziellen Webseite konsequenterweise einen Urheberrechtsverstoß.
Bei einem Gedicht handelt es sich zunächst mal nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG um ein geschütztes Sprachwerk, wenn dieses die notwendige
Schöpfungshöhe gem. § 2 Abs. 2 UrhG übersteigt, was im vorliegenden Fall wohl unproblematisch bejaht wurde.
Gem. § 31 Abs. 1 UrhG kann der Urheber anderen grundsätzlich das Recht einräumen, das Werk auf einzelne Nutzungsarten zu nutzen,
wobei das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden kann. Die Urheberin hatte hier ausschließlich
zu privaten Zwecken die kostenfreie Verwendung gestatt…
» Vollständiger Artikel