Bei diskriminierender Kündigung gibt’s Geld
Betriebsrat Blog | 16. September 2010 — Eine Arbeitnehmerin wurde gekündigt, weil sie deutsch mit einem russischen Akzent spricht. Das Argument des Arbeitgebers: Seine…
Arbeitnehmer können auch ohne vorhergehende Kündigungsschutzklage eine Entschädigung geltend machen. § 2 Abs. 4 AGG wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, steht einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG nicht entgegen.
Arbeitnehmer müssen daher nicht zunächst gegen die diskriminierende Kündigung Klage erheben, bevor sie eine Entschädigung nach dem AGG geltend machen können.
Man darf gespannt sein, ob die Entscheidung der Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht tatsächlich stand hält, nachdem das LAG Bremen erkannt hat, dass zumindest die Revision zum BAG zuzulassen ist.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Pressemitteilung des LAG Bremen
Der Sachverhalt: Die deutsche Arbeitnehmerin sprach mit russischem Akzent. Sie war bei einer Spedition seit dem 20.1.2009 als Sachbearbeiterin beschäftigt. Noch während der sechsmonatigen Probezeit kam es zu einem Gespräch mit dem neuen Geschäftsführer der Spedition, der die Arbeitnehmerin darauf ansprach, dass sich Kunden aufgrund ihres russischen Akzents erschrecken würden. Die Spedition könne es sich nicht leisten, Mitarbeiter mit Akzent zu beschäftigen. Die Kunden würden denken: “Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur Ausländer beschäftigt werden.” Seit diesem Gespräch durfte die Klägerin das Telefon nicht mehr bedienen. Zwei Wochen nach dem Gespräch erklärte die Beklagte die Probezeitkündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.
Darauf hin verlangte die Arbeitnehmerin eine Entschädigung nach dem AGG mit der Begründung, Sie sei wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Spedition zur Zahlung in Höhe von 3 Bruttogehältern. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LAG ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.
Die Entscheidung des LAG Nach Ansicht des LAG kann die Arbeitnehmerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe ihres dreifachen Monatsverdienstes verlangen. Die Kündigung sei nicht etwa wegen mangelnder Sprachkenntnisse der Klägerin erfolgt, sondern wegen ihrer – aufgrund des Akzents hörbaren – Herkunft aus dem russischen Sprachraum. Darin liege eine unzulässige Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft.
Dem Entschädigungsanspruch stehe § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen, obwohl – wie das LAG Bremen ausführt – die Auslegung dieser Ausschließlichkeitsanordn…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. September 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.
Betriebsrat Blog | 16. September 2010 — Eine Arbeitnehmerin wurde gekündigt, weil sie deutsch mit einem russischen Akzent spricht. Das Argument des Arbeitgebers: Seine…
JuracityBlog | 7. September 2010 — Das Landesarbeitsgericht Bremen hat sich vorgewagt: Auch wegen einer Kündigung kann es zu einer Entschädigung bei Verstoß gegen…
www.rechtsklarheit.de | 11. November 2009 — Der Vermieter begeht eine schuldhafte Vertragsverletzung, wenn er dem Mieter kündigt und er hätte erkennen können,…
Arbeitsrecht & Mediation Berlin | 9. August 2011 — 1. Eine Kündigung in der Probezeit kann nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft werden, weil der Arbeitnehmer noc…
beck-blog | 2. August 2010 — Gemäß § 2 Abs. 4 AGG gelten bei diskriminierenden Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen Kündigungsschut…
Arbeitsrecht & Mediation Berlin | 23. Juni 2011 — 1. Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (ode…
RECHTaktuell | 10. Oktober 2009 — Wenn Arbeitgeber diskriminierende Schmierereien in ihren Betriebsräumen nicht entfernen, kann dies zu einem Entschädigungsanspr…
beck-blog | 7. November 2010 — Ein Rechtsstreit, der für große Schlagzeilen (siehe Blog-Beitrag vom 18.2.2008) gesorgt hatte, ist nunmehr beendet. Es war ei…
AGGblog.de | 18. Dezember 2007 — Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist die Zurückweisung aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse keine Diskriminierung …
JuracityBlog | 19. Dezember 2008 — Das Arbeitsgericht Wiesbaden (Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 5 Ca 46/08) verurteilte die R+V Versicherung im Fall “Eisele…