Schadensersatz wegen gefälschtem Arbeitszeugnis?

Arbeitgeber können keinen Schadensersatz von einem Mitarbeiter verlangen, der bei seiner Einstellung eine gar nicht vorhandene Qualifikation vorgetäuscht hat. Das hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 24.08.2011, Az.: 15 Sa 980/11).

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis gefälscht. Er hatte sich selbst zum Diplom-Ingenieur gemacht, obwohl er diese Qualifikation gar nicht hatte. Im Laufe der Zeit flog jedoch aufgrund mangelnder Arbeitsleistungen schnell auf, dass etwas nicht stimmte. Die Täuschung kam ans Tageslicht und das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt. Doch nicht nur das: Der Arbeitgeber verlangte außerdem die gezahlten Lohnkosten, Lohnnebenkosten und die Kosten für den Dienstwagen zurück.

Der Schummel-Ingenieur nahm zwar die Kündigung hin, wollte das Geld jedoch nicht zahlen. Die Sache landete vor Gericht. In der zweiten Instanz entschied das Gericht gegen den Arbeitgeber. Denn: Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers kommt selbst nach einem Betrug bei der Einstellung nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Das war hier aber nicht so, befanden die Richter. „Die Anstellung selbst stellt keinen Scha…

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Themen: Gehalt , Schadensersatz , Arbeitsvertrag , Berlin Brandenburg , Arbeitszeugnis , Ines , Approbation , Landesarbeitsgericht Berlin , Täuschung , Qualifikation

Erschienen 6. Dezember 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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