Schadensersatz für den unerlaubten Abdruck von Pressefotos in einer Tageszeitung

Im vorliegenden Fall hat der I Zivilsenat des BGH über die Frage zu entscheiden, wie der Schadensersatzanspruch für den unerlaubten Abdruck von Fotos in einer Tageszeitung zu bemessen ist.

Der Kläger ist ein freiberuflicher Fotograf, welcher einer Tageszeitung gegen Entgelt eine Vielzahl von Pressefotos zum Abdruck zur Verfügung stellte. Die Tageszeitung hatte einen Teil dieser Fotos ohne Genehmigung an eine andere Tageszeitung weitergegeben.

Aus diesem Grunde verlangte der Fotograf Schadensersatz. Der Klage wurde durch das Berufungsgericht stattgegeben. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches wurden die Honorarsätze zugrunde gelegt, welche von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) empfohlen werden. Die Tageszeitungen hatten in der Revision ausgeführt, dass ein Mantellieferungsvertrag über wesentliche Teile der Tageszeitung geschlossen worden sei. Als Vergütung für den Zweitabdruck sei deshalb das Honorar zu zahlen, das angesichts der Gesamtauflage beider Zeitungen tatsächlich üblich und angemessen gewesen sei.

Diesen Ausführungen ist der BGH gefolgt und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die angemessene Vergütung werde üblicherweise nach den gesamten Umständen bemessen.

Urteil vom 06. Oktober 2005 – I ZR 266/02 und I ZR 267/02

Quelle: Pressemiteilung des BGH vom 06.10.2005

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Themen: Tageszeitung
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 26. November 2005 auf http://www.recht-blog.com.

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