Schadensersatz beim Filesharing – Übersicht
Das (308 O
710/09) hat sich mit dem Thema
beschäftigt und angeblich – man muss ja vorsichtig sein mit Pressemeldungen der Gerichte – zwei Feststellungen getroffen, die
durchaus sehr interessant klingen:
Es ging um zwei Lieder, bei denen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 Euro pro Lied festgestellt wurde Hinsichtlich der
Haftungsfrage von Eltern müssen wohl auch Ausführungen erfolgt sein
Zu Punkt 2 schreibe ich erst was (dann auf der Info-Seite zur Störerhaftung), wenn mir das Urteil im Volltext vorliegt. Bzgl. Punkt 1
muss ich feststellen, dass mir die bisherigen Ausführungen zur Höhe des Schadensersatzes bzgl. der Lizenzanalogie deswegen gefallen,
weil hier endlich einmal überhaupt etwas gesagt wird. Allzu gerne wird in zum Thema schlicht die Summe “150 Euro” genutzt, ohne dass nähere
Begründungen/Überlegungen erfolgen. Wenn es in Hamburg nun so gelaufen ist, dass man auf den Einzelfall blickte und hier abwog, wäre
das ein überzeugender Schritt. Zugleich bedeutet das aber im Umkehrschluss: Diese Zahlen sind nicht verallgemeinerungsfähig. Wer dem
LG Hamburg folgen möchte, der muss auf jede einzelne getauschte Datei blicken und mit den Kriterien Alter, Nachfrage und Zahl der
Downloads eine Abstufung vornehmen. Und so überrascht es dann nicht, dass das AG Hamburg (36A C 172/10, Juni 2011) diese
Urteilsgründe nicht verallgemeinerte und letztlich auf 150 Euro Schadensersatz pro Lied im konkreten Fall erkannte.
Warum ich auch sonst eher zurückhaltend bin bei der Bewertung dieser Entscheidung, soll ein Blick auf andere Entscheidungen
verdeutlichen. Ich habe einfach einmal willkürlich ein paar Entscheidungen der Vergangenheit herausgegriffen, um zu verbildlichen,
dass es sich hier um eine unter vielen Entscheidungen handelt:
Das LG a.M. (2/3 O 19/07) findet 150 Euro
passend für ein Lied. Auch das Amtsgericht Frankfurt a.M. (29 C 549/08, 31 C 1684/09) hatte mit 150 Euro pro Lied kein Problem –
allerdings werden da bei Filmen dann 250 Euro draus (AG Frankfurt a.M., 32 C 1539/08). Beim LG Düsseldorf (12 O 521/09, 12 O 68/10)
findet man bei aktuellen Liedern 300 Euro pro Lied angebracht, beim Landgericht Hamburg (308 O 710/09) dagegen 15 Euro pro Lied, das
LG Köln (28 O 594/10, 28 O 585/10) findet 200 Euro pro Lied passend. Das LG Düsseldorf (12 O 256/10) kommt auf 3.000 Eur…
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