Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Der Bundesgerichtshof hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob der Mieter nach dem Auszug aus einer Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch dann
geltend machen kann, wenn die Kündigung des Vermieters aus formalen Gründen unwirksam gewesen ist.
Die Klägerin war seit 1977 Mieterin in einem Wohnhaus der Beklagten in Berlin. Aufgrund einer vom 4. Oktober 2002 zog die Klägerin aus der Wohnung aus, nachdem die
Beklagten mehrfach das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und Schadensersatzforderungen bei nicht
rechtzeitiger Räumung angedroht hatten. Unmittelbar nach dem Auszug boten die Beklagten das Haus über einen Makler zum Verkauf an,
von dem sie später Abstand nahmen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten den Eigenbedarf vorgetäuscht. Sie begehrt
mit ihrer Klage die Rückgabe des Mietobjekts, hilfsweise macht sie Schadensersatzansprüche geltend. Das Schöneberg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin hatte beim ebenfalls keinen Erfolg. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin führte jetzt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat dabei entschieden, dass einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden
Eigenbedarfs hin auszieht, Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zustehen, wenn der zwar entgegen § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB (§ 564a Abs. 3 BGB
aF) nicht im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben und die
Kündigung deshalb unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung
hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.
Der Schadensersatzanspruch des Mieters wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine
einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäß begründeter
Kündigungserklärungen – noch – nicht zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet war. Entscheidend ist nicht, ob der Mieter bereits zur
Räumung verpflichtet ist, sondern allein, ob er das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass
hat, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf zu zweifeln. Auch wenn der Mieter sich unter
dem Eindruck des als bestehend angenommenen Eigenbedarfs zu einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses bereit findet und
das Mietobjekt freigibt, ohne auf die formale Wirksamkeit der Kündigungserkläru…
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