Schadensersatz bei Aufforderung zur “umgehenden” Mängelbeseitigung
Der unter anderem für das zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden (Urteil vom 12. August 2009 – VIII ZR 254/08), welche Anforderungen an die
Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind.
Im Dezember 2005 erwarb der Käufer von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von
34.900,00 €. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer gegenüber der Beklagten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte
auf, diese Mängel “umgehend” zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Darauf
erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich
die Beklagte in der Folgezeit nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich versucht hatte, die Beklagte
telefonisch zu erreichen, beauftragte er am 7. April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel am Motor
des Fahrzeugs. Nach Durchführung der Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 € und forderte die Beklagte
vergeblich zur Erstattung des Betrages auf.
Der Kläger, an den der Käufer seine Schadensersatzansprüche abgetreten hat, macht diese mit der Klage geltend. Das hat die Klage abgewiesen. Das hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit der
Begründung zurückgewiesen, es fehle an der nach § 281 BGB erforderlichen zur Nacherfüllung. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung
regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt
hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer
auffordert, den “umgehend” zu beseitigen. Die Angabe
eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein
bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu
einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend
Genüge getan.
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