Schadensersatz und andere Geldleistungen, die lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (hier: Minderung wegen
mangelhafter Auftragsausführung der Bauarbeiten am Eigenheim) sind auch nach der "Zuflusstheorie" unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflu
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2011, - S 13 AS 1617/10 - . Die Beklagte hat zu Unrecht die
Monatsraten als Einkommen und nicht als Vermögen berücksichtigt. Als Einkommen zu berücksichtigen sind (abgesehen von bestimmten
Ausnahmen) Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.), als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände (§
12 Abs. 1 SGB II a.F.). Das Bundessozialgericht folgt "für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der sog Zuflusstheorie des
BVerwG ... (Urteile des Senats vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 17; B 14/7b AS 12/07 R). Bei der Berechnung
der Alg II-Leistungen ist als Einkommen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält.
Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen" (BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 86/08 R). Bei den Monatsraten handelt es sich zwar nicht deswegen um Vermögen, weil
der Vergleich, in dem die Zahlung vereinbart worden ist, schon vor Beantragung von Grundsicherungsleistungen geschlossen worden ist.
Das Bundessozialgericht (aaO) hat entscheiden, dass Nachzahlungen von Arbeitsentgelt und eine Abfindung in Raten aus einem
arbeitsgerichtlichen Vergleich, die nach Antragstellung zugeflossen sind, im jeweiligen Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen
sind, obwohl auch in jenem Fall der Vergleich als Rechtsgrund für den späteren Zufluss bereits vor Antragstellung geschlossen worden
war. Bei den Monatsraten handelt es sich aber deswegen um Vermögen, weil es sich im Ergebnis um den Rückfluss bereits vor
Antragstellung vorhandener Vermögenswerte handelt. Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Stützmauer,
deren Errichtung ebenfalls in dem Vergleich vereinbart worden sei, in keinem Zusammenhang stehe mit den Mängeln am Keller, sondern
sich auf die Terrasse beziehe. Die mangelhafte Ausführung der Bauarbeiten sei allein dadurch (unvollständig) kompensiert worden, dass
ein Betrag von insgesamt 12.000 EUR gezahlt worden sei. Für den Keller hätten sie ungefähr 50.000 EUR gezahlt. Ein von einem
Bekannten angefragter Baugutachter habe die möglichen Kosten im Falle eines Wassereinbruchs, der wegen der Baumängel drohe, auf
13.500 EUR geschätzt. Vor dem Hintergrund dieser in sich schlüssigen und überzeugenden Angaben handelt es sich bei den sechs
Monatsraten der Sache nach um eine Minderung der Vergütung als einen möglichen Mängelanspruch nach § 634 BGB. Das
Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 18.02.1999, 5 C 14/98), dass zwar "der Vermögenswert einer
Schadensersatzforderung nicht entgegen (steht), die Schadensersatzleistung als Einkommen i.S. des § 76 BSHG zu verstehen", die
Vorschrift jedoch "für solchen Schadensersatz nicht (gilt), der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt (z.B.
Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verl…
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