Schadenersatzansprüche gegen den nichtehelichen Lebensgefährten in der Kfz-Kasko-Versicherer
Der war jetzt mit der
Frage befasst, ob der in § 67 Abs. 2 VVG a. F. bestimmte Ausschluss des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen einen mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auch für Ansprüche gegen den nichtehelichen
Lebensgefährten des Versicherungsnehmers gilt.
Der klagende Kaskoversicherer nimmt die Beklagte in Regress wegen einer Versicherungsleistung, die er an den Versicherungsnehmer
auszahlte, nachdem der versicherte Pkw bei einem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall zerstört worden war.
Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Übergang des Schadenersatzanspruchs auf den
Versicherer bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Beklagte im Unfallzeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe und damit einem Familienangehörigen im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG a. F. wenigstens
gleichstehe.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führten und ein
1999 geborenes gemeinsames Kind hätten, das sie gemeinsam aufzögen. Im Einzelnen hat die Beklagte behauptet, sie lebe mit dem
Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus. Der
Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten,
ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen werde. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam
finanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Einkünften abbezahlt.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften
in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a. F. für geboten erachtet. Er hat offen gelassen, ob Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft als Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift begriffen werden können. Die Vergleichbarkeit der
Schutzwürdigkeit erfordert zumindest ihre analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame
Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer
wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann durch
zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantw…
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