Schadenersatzanspruch wegen Mobbings gegen Kollegen setzt sozialinadäquates Verhalten voraus

Ein Arbeitnehmer kann von einem Kollegen wegen Mobbings nur dann Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn durch die beanstandeten Handlungen die Grenzen sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen überschritten werden. Im Arbeitsleben übliche Auseinandersetzungen, die sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, erfüllen deswegen noch nicht die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs.

So ein Urteil des LAG Hamm vom 19.01.2012 (Aktenzeichen: 11 Sa 722/10)

Sachverhalt:

Der Kläger ist 61 Jahre alt und seit 1987 als Oberarzt in einem Krankenhaus angestellt. Er hatte sich 2001 erfolglos auf die Stelle des Chefarztes der Neurochirurgischen Abteilung beworben. Die Stelle wurde einem Kollegen, dem Beklagten dieses Rechtsstreits, übertragen. Schon seit 2003 erhebt der Kläger Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten. Zwischenzeitlich war er wegen der Folgen des Mobbings in psychiatrischer Behandlung und für längere Zeit arbeitsunfähig.

Eine zuvor im Jahr 2004 gegen die Arbeitgeberin erhobene Klage mit dem Antrag, den Chefarzt zu entlassen und Schmerzensgeld zu zahlen, endete mit einem Vergleich. Seitdem wird der Kläger im medizinischen Controlling eingesetzt. Im jetzigen Prozess nahm er den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 500.000,- Euro in Anspruch. Zur Begründung machte er geltend, er sei durch eine Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden, wodurch er nicht unerhebliche Einkommenseinbußen erlitten habe.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Das LAG ließ die Revision zum BAG nicht zu.

Gründe:

Es liegt zwar, nach der allgemeinen Definition des Mobbings, ein zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, sind aber sozial- und rechtsadäquat und nicht geeignet, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall ein Schadenersatzanspruch aus. Nach dem, was der Beklagte zugestanden hat und was Zeugen ausgesagt haben, wurden die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen hier aber nicht überschritten. Es fehlte insbesondere an der mobbingtypischen Schaffung eines feindlichen Umfelds. Zwar gab es zweifellos mehrere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Diese Konflikte haben aber den am Arbeitsplatz noch üblichen Rahmen nicht überschritten.

Der Kläger hat daher gegen den Beklagten keinen Schadenersatzanspruch.

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Themen: Schmerzensgeld , Schadensersatz , Krankenhaus , Mobbing , Lag Hamm
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://www.breuning-winkler.de.

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