Schadenersatzanspruch wegen Mobbings gegen Kollegen setzt sozialinadäquates Verhalten voraus
Ein Arbeitnehmer kann von einem Kollegen wegen Mobbings nur dann Schadenersatz und verlangen, wenn durch die beanstandeten Handlungen die Grenzen sozial-
und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen überschritten werden. Im Arbeitsleben übliche Auseinandersetzungen,
die sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, erfüllen deswegen noch nicht die Voraussetzungen eines Schadenersatz-
oder Schmerzensgeldanspruchs.
So ein Urteil des LAG Hamm vom 19.01.2012 (Aktenzeichen: 11 Sa 722/10)
Sachverhalt:
Der Kläger ist 61 Jahre alt und seit 1987 als Oberarzt in einem angestellt. Er hatte sich 2001 erfolglos auf die Stelle des Chefarztes der Neurochirurgischen
Abteilung beworben. Die Stelle wurde einem Kollegen, dem Beklagten dieses Rechtsstreits, übertragen. Schon seit 2003 erhebt der
Kläger Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten. Zwischenzeitlich war er wegen der Folgen des Mobbings in psychiatrischer Behandlung und
für längere Zeit arbeitsunfähig.
Eine zuvor im Jahr 2004 gegen die Arbeitgeberin erhobene Klage mit dem Antrag, den Chefarzt zu entlassen und Schmerzensgeld zu
zahlen, endete mit einem Vergleich. Seitdem wird der Kläger im medizinischen Controlling eingesetzt. Im jetzigen Prozess nahm er den
Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 500.000,- Euro in Anspruch. Zur Begründung machte er geltend, er sei durch eine
Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden, wodurch er nicht unerhebliche
Einkommenseinbußen erlitten habe.
Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Das LAG ließ die Revision zum BAG nicht zu.
Gründe:
Es liegt zwar, nach der allgemeinen Definition des Mobbings, ein zum oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen
bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich auch
über einen längeren Zeitraum erstrecken können, sind aber sozial- und rechtsadäquat und nicht geeignet, diese Voraussetzungen zu
erfüllen.
Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall ein Schadenersatzanspruch aus. Nach dem, was der Beklagte zugestanden hat und
was Zeugen ausgesagt haben, wurden die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen hier aber
nicht überschritten. Es fehlte insbesondere an der mobbingtypischen Schaffung eines feindlichen Umfelds. Zwar gab es zweifellos
mehrere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Diese Konflikte haben aber den am Arbeitsplatz noch üblichen Rahmen nicht
überschritten.
Der Kläger hat daher gegen den Beklagten keinen Schadenersatzanspruch.
»
Vollständiger Artikel