Schadenersatzanspruch gegen Airline wegen storniertem Rückflug
am 24.10.2006 von http://blog.juracity.de
Mit Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 31 C 2972/05 - entschied das Amtsgericht Frankfurt, dass eine Fluggesellschaft, die den Rückflug einfach storniert, da der Passagier den Hinflug nicht angetreten hat, Schadensersatz leisten muss. Die klagende Firma hatte für den Geschäftsführer und drei weitere Mitarbeiter einen Hin - und Rückflug von München nach Paris bei der beklagten Fluggesellschaft gebucht. Die Mitarbeiter der klagenden Firma ließen den Hinflug verfallen und flogen an einem anderen Tag.Als sie sodann den gebuchten Rückflug planmäßig in Anspruch nehmen wollten, teilte die Airline mit, dass diese Rückflüge storniert seien, da der jeweilige Hinflug nicht angetreten wurde. Hin- und Rückflug könnten nur “im Paket” in Anspruch genommen werden.
Dabei verwies die Fluggesellschaft auf die Beförderungsbedingungen, die eine Klausel aufweist, nach der die Fluggesellschaft bei Nichtsantreten des Hinflugs den Rückflug stornieren kann.
Das Amtsgericht Frankfurt hielt diese Klausel für unwirksam, da sie für den Fluggast überraschend im Sinne des § 307 BGB sei. Schließlich stehe es einem Gläubiger grundsätzlich frei, ob er eine ihm zustehende …
Airline darf Rückflug nicht stornieren
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