Schmerzensgeld: Auf (brauchbare) Nachweise achten
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 14. Mai 2010 — Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Coburg (13 O 184/09) macht noch einmal deutlich, dass man sich auch als Opfer darau…
Der bei einem Busunfall verletzte 15-jährige Kläger wollte von der Haftpflichtversicherung des auf schneeglatter Fahrbahn verunglückten Omnibusses insgesamt 10.000 € Schmerzensgeld. Der Fahrer des verunglückten Busses war der Vater des Klägers. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat sich ohne Erfolg damit verteidigt, dass der Kläger ein „Schwarzfahrer“ gewesen sei. Daneben meinte die Versicherung, sich auf die beschränkte Haftung von Eltern gegenüber ihren Kindern berufen zu können.
Der Sachverhalt: Der Kläger wollte von der Haftpflichtversicherung des Busses weitere 8.000 € einklagen, nachdem die Versicherung bereits 2.000 € bezahlt hatte. Der vom Vater des Klägers gesteuerte Bus war verunglückt. Dabei hatte der Sohn, der im Bus saß, gravierende Verletzungen erlitten. Wegen zweier Wirbelbrüche musste er 3 Wochen im Krankenhaus verbringen und war danach noch wochenlang krank geschrieben. Der Kläger hat seitdem Rückenbeschwerden. Die Versicherung behauptete im gerichtlichen Verfahren, dass der Verletzte ein Schwarzfahrer gewesen sei. Daneben bestehe kein Versicherungsschutz, da die Haftung von Eltern gegenüber ihren Kindern bei fehlerhaftem Verhalten beschränkt sei. Gerichtsentscheidung: Das Landgericht gab der Klage statt. Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger berechtigt im Omnibus befand. Seine Anwesenheit im Bus war mit dem Arbeitgeber des Vaters, der auch Halter des Omnibusses war, abgesprochen. Auch konnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge bei Pflichtverstößen nur beschränkt haften. Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden im Straßenverkehr keine Anwendung. Im Straßenverkehr sind die allgemein gültigen R…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. November 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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