SC Paderborn muss beurlaubten Trainer 132.000 € nachzahlen
Der Fußball-Zweitliga-Verein SC 07 muss
seinem ehemaligen Cheftrainer Pavel Dotchev rund 132.000 € Prämienvergütungen nachzahlen. In dessen Formulararbeitsvertrag sind
mehrere Klauseln über die Voraussetzung zur Zahlung von Erfolgsprämien unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in
einem am Dienstag, 11.10.2011, verkündeten Urteil (AZ: 14 Sa 543/11).
Der gebürtige Rumäne Dotchev hatte im Februar 2008 den Cheftrainer-Posten beim SC Paderborn übernommen. In dem bis 30.06.2010
befristeten Arbeitsvertrag wurde eine monatliche Grundvergütung zwischen 12.000 und 15.000 € vereinbart. Neben einem Dienstfahrzeug
sollte der bei den Fans beliebte Trainer zudem eine Prämie für den Aufstieg in die 2. Fußball erhalten. Nach dem Aufstieg wollte der
für jeden Meisterschaftspunkt ebenfalls das
Trainergehalt aufstocken.
Doch im Mai 2009 hatte der Verein zwei Spieltage vor Saisonende den Trainer beurlaubt. Direkt danach stieg die Mannschaft in die 2.
Bundesliga auf. Die Beurlaubung von Dotchev wirkte sich sofort auf dessen Konto aus. Denn der Verein wollte die Prämien wegen der
Beurlaubung nicht mehr zahlen.
Nach dem zwischen Verein und Trainer abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag wurden die Prämien sowie das Dienstfahrzeug nur
zugesichert, wenn der Trainer nicht freigestellt ist. Dies wollte Dotchev nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Die Klauseln seien
unwirksam, weil sie ihn unzulässig benachteiligen. Da der Verein den Aufstieg in die 2. Bundesliga geschafft und Meisterschaftspunkte
erzielt hatte, forderte der Trainer einen Prämiennachschlag von 140.000 €.
Dem folgte weitgehend auch das LAG und sprach Dotchev rund 132.000 € zu. Die Richter betonten, dass es sich bei den strittigen Arbeitsvertragsklauseln um Allgemeine
Geschäftsbedingungen handele, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Die Richter rügten, dass der Verein sich einseitig vorbehalten habe, die Punkteprämie nicht zu zahlen. Diese Klausel sei für den
Trainer nicht zumutbar, so dass die vereinbarte Vergütung trotzdem fällig sei. Eine Klausel zur einseitigen Änderung der
Gesamtvergütung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zulässig, wenn sich die Vergütung dadurch nicht um mehr als
25 Prozent ändert. Mit dem Wegfall der Sieg- und Punkteprämien liege hier aber eine Änderung…
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