Satzungsregelungen zur Dauer der HV und zum Fragerecht

Das LG Frankfurt/Main hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (v. 28.11.2006, AZ: 3-05 O 93/06) festgestellt, dass folgende Satzungsbestimmungen einer Aktiengesellschaft, die auf Grund von § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG eingefügt wurden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind:

1. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit auf 15 Minuten beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung drei weitere Redner angemeldet haben, auf 10 Minuten. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken. Die Beschränkungen können schon zu Beginn der Hauptversammlung angeordnet werden.

2. Unabhängig von dem vor…

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Themen: Frankfurt , Hauptversammlung , Rede

Erschienen 1. März 2007 auf http://notizen.duslaw.eu.

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