Papstsatire kann kirchlichen Mitarbeiter den Arbeitsplatz kosten
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Verletzt ein Arbeitnehmer die sich aus dem Dienstvertrag ergebende Loyalitätsobliegenheit, kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen, gegenüber seinem Arbeitgeber, der dem Caritasverband angeschlossen ist, dadurch, dass er Artikel im Internet veröffentlicht, in denen er Papst Benedikt XVI. in extremer Weise herabwürdigt, kann der Arbeitnehmer sich nicht auf einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages berufen, wenn ihm der Arbeitgeber eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung angedroht hat.
So die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in einem Fall, in dem zwischen den Beteiligten der Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 1. März bis zum 23. Mai 2007 und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 27. März 2007 streitig sind. Nach erfolglosem Widerspruch des Klägers gegen den Sperrzeitbescheid ist Klage vor dem Sozialgericht Konstanz erhoben worden. Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht und hob den Sperrzeitbescheid auf. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg stellt sich der Sperrzeitbescheid des Beklagten vom 14. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2007 als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. März bis zum 23. Mai 2007, das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für diese Zeit und eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 90 Tage festgestellt. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld hat für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1. bis zum 27. März 2007 wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe geruht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe tritt nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger, der keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte, hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 7. Februar 2007 sein Beschäftigungsverhältnis mit der V.-Krankenhaus AG gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitslosigkeit auch unabhängig vom Abschluss des Aufhebungsvertrages auf Grund einer ansonsten ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eingetreten wäre. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an. Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu der die angedrohte fristlose Kündigung gehört.
Dem Kläger stand für sein Verhalten nach Auffassung des La…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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