Satire ./. Markenrecht am Beispiel von AOL und TRABI
BERLIN BLAWG | 20. März 2006 — Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte im Januar gleich über zwei Fälle, bei denen sich Grundrecht der Kunstfreiheit …
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 05.01.2006 - Az.: 5 W 1/06) hatte darüber zu entscheiden, ob Abi-T-Shirts, die die das Logo des bekannten Unternehmens AOL verwenden, Markenrechte verletzen. Die Antragsgegnerin hatte das AOL-Logo verwendet und im Vordergrund den kursiven Text „Abschluss 2006″. Im unteren Drittel stand der Slogan „Bin da schon durch… oder was? Das war ja einfach!“. AOL, die Antragstellerin, sah sich hierin in ihren Markenrechten verletzt und begehrte Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden:
Ein Unterlassungsanspruch (…) scheitert (…) schon daran, dass die Benutzung nicht herkunftshinweisend erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH und des BGH ist dies für die genannten Bestimmungen erforderlich (…).
Der Senat macht sich insoweit die überzeugende Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu eigen, dass die Gestaltung des vorliegenden Aufdrucks jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als ironische Anspielung auf die Boris-Becker-Werbung der Antragstellerin und den auch den Senatsmitgliedern bekannten Brauch der „Abi + Jahreszahl“-T-Shirts und –schilder verstanden werden wird und das geschützte Zeichen hier völlig in den Hintergrund tritt.“
Und weiter:
Nach der (…) Entscheidung des BGH „Lila Postkarte“ entfällt eine Unlauterkeit der Aufmerksamkeitsausbeutung (…) dann, wenn sich der Verletzer auf die Kunstfreiheit nach Art.5 Abs.3 GG berufen kann.
Ein solcher Fall ist mit dem Landgericht hier zu bejahen. Die angegriffene Gestaltung verknüpft in humorvoll-satirischer Weise die Werbung der Antragstellerin dafür, dass man auf äußerst simple Weise in das Internet gelangen kann, mit der Erlangung eines Abschlusses, der die allgemeine Hochschulreife bescheinigen soll, mithin Anspruch auf ein gewisses Bildungsniveau erhebt.
Man mag darin auch eine Anspielung auf die Qualität des heutigen Abiturabschlusses sehen, die von Kritikern des Bildungssystems häufig als zu geríng beklagt wird. Das als Kennzeichen geschützte AOL-Symbol verstärkt die Bezugnahme auf die Antragstellerin, ist jedoch – wie ausgeführt - in der Gesamtdarstellung von eher untergeordneter Bedeutung. Die Kunstfreiheit setzt sich daher hier in Abwägung zu den von Art.14 GG geschützten Kennzeichenrechten der Antragstellerin durch (…).“
Die aktuelle Entscheidung darf jedoch nicht als Freifahrtsschein interpretiert werden. Denn nur einen Tag später entschied das OLG Hamburg (Beschl. v. 06.01.2006 - Az.: 5 W 2/06) in einem Fall, wo es ebenfalls um ein Abi-T-Shirt ging, dass eine fremde Marke (“Trabi 03″) verwendete, genau entgegengesetzt und sah eine Markenverletzung als gegeben:
Dieser Anspruch scheitert entgegen dem Landgericht nicht bereits daran, dass der Verkehr den streitgegenständlichen Aufdruck nicht herkunftshinweisend, sond…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. März 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.
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