SAT 1 Satelliten Fernseh-GmbH gegen Schmidt

Während das LG Hannover den Fernsehsender SAT 1 noch am 22.04.2005 in erster Instanz per Urteil (Az.: 9 O 117/04) zur Freigabe der Domain „schmidt.de” verpflichtet hat, hat das OLG Celle auf die Berufung von SAT 1 nun am 13.12.2007 dem Fernsehsender Recht gegeben und die Genehmigung von Harald Schmidt zur Registrierung der Domain für beachtlich erklärt.

Geklagt hatte ein Webdesigner mit dem bürgerlichen Namen Schmidt. Diesem stand nach dem Urteil erster Instanz das Recht an dem Domain-Namen „schmidt.de” zu, weil er mit Nachnamen Schmidt heiße. Das Namensrecht werde verletzt, weil ein Unbefugter seinen Namen nutze. Der Sender habe zwar Rechte an dem Namen “Harald Schmidt Show“, aber nicht am bürgerlichen Nachnamen Schmidt. Der beklagte Fernsehsender hatte behauptet, Harald Schmidt hätte SAT 1 schon 1995 gestattet, seinen Namen als Domain zu registrieren, damit sein Name nicht in der DENIC-Datenbank erscheinen möge.

Das Berufungsverfahren vor dem OLG wurde im Hinblick auf ein beim BGH anhängiges Verfahren um die Domain „grundke.de” ausgesetzt, da der BGH zunächst klären sollte, ob eine Gestattung für die Registrierung fremder Namen als Domain überhaupt Aussenwirkung entfalten kann.

Der BGH bejahte diese Grundsatzfrage mit Urteil vom 08.02.2007.

Die bereits vor dem LG Hannover geladenen Zeugen wurden ein weiteres mal vor dem OLG Celle gehört und bestätigten, daß die Domainregistrierung absprachegemäß durch SAT 1 durchgeführt werden sollte.

Wegen seines persönlichen Interesses am Ausgang des Prozesses war Harald Schmidt dem Rechtsstreit auf Seiten der SAT 1 GmbH im Berufungsverfahren beigetreten.

Nach Angaben von SAT1 soll die Domain “schmidt.de” nun in Kürze auf den bekannten Entertainer Harald Schmidt übertragen werden.

Quelle: PM RA Möbius vom 27.12.2007

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Themen: Rechtsprechung , Hannover , Sat 1 , Fernsehsender , Harald Schmidt , Satelliten

Erschienen 27. Dezember 2007 auf http://log.handakte.de/.

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