SAT 1 gegen Schmidt
am 24.11.2007 von Handakte WebLAWg
Am kommenden Dienstag ist Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht Celle in der Berufungssache „SAT 1 gegen Schmidt“.
Das Landgericht Hannover hatte den Fernsehsender am 22.04.2005 in erster Instanz per Urteil (Az.: 9 O 117/04) zur Freigabe der Domain „schmidt.de” verpflichtet.
siehe: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/lg-hannover_schmidt.pdf
Geklagt hatte ein Webdesigner mit dem bürgerlichen Namen Schmidt. Diesem steht nach dem Urteil erster Instanz das Recht an dem. Domain-Namen „schmidt.de” zu, weil er mit Nachnamen Schmidt heiße. Das Namensrecht werde verletzt, weil ein Unbefugter seinen Namen nutze. Der Sender habe zwar Rechte an dem Namen “Harald Schmidt Show“, aber nicht am bürgerlichen Nachnamen Schmidt. Der beklagte Fernsehsender hatte behauptet, Harald Schmidt hätte SAT 1 schon 1995 gestattet, einen Namen als Domain zu registrieren, damit sein Name nicht in der DENIC-Datenbank erscheinen möge.
Allerdings wurde die DENIC erst im Dezember 1996 gegründet und die DENIC-Datenbank erst später eingerichtet. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung stellte sich dann auch heraus, daß SAT 1 die Domain entgegen den erstinstanzlichen Angaben erst im Jahre 2000 registriert hatte.
Das Berufungsverfahren vor dem OLG wurde im Hinblick auf ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren um die Domain „grundke.de” ausgesetzt, da der BGH zunächst klären sollte, ob eine Gestattung für die Registrierung fremder Namen als Domain überhaupt Aussenwirkung entfalten kann. Der BGH bejahte diese Grundsatzfrage mit Urteil vom 08.02.2007.
siehe: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/BGH-I-ZR-59-04-Urteil-grundke-de.pdf
Der erstinstanzliche Vortrag von SAT 1 war falsch und das Oberlandesgericht Celle wird die bereits vor dem Landgericht Hannover
geladenen Zeugen ein weiteres …
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