Sasse & Partner mahnen im Auftrag der WVG Medien GmbH das Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 2 Folge 1ab
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Derzeit versenden die in und ansässigen Rechtsanwälte Sasse & Partner im Auftrag der WVG Medien
GmbH Abmahnungen wegen der angeblichen Verletzung von Urheberrechten an dem Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 2 Folge 1“. Mit der
Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der von der
Kanzlei Sasse und Partner verfassten Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist eine strafbewehrte abzugeben,
nach der sich der Empfänger der Abmahnung verpflichtet, es künftig zu unterlassen, das Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 2 Folge
1“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Unterlassungsanspruch, Zahlungsanspruch
Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Sasse & Partner von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb
einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.
Weder die Schadensersatzansprüche noch die angeblich bei den gegnerischen Rechtsanwälten entstandenen Gebühren werden konkret
beziffert. Es wird lediglich ein Angebot unterbreitet, nachdem für den Fall, dass der Abgemahnte innerhalb einer kurzen Frist bereit
ist 800,00 EUR zu zahlen. Werde das Vergleichsangebot allerdings nicht angenommen, droht die Kanzlei damit, dass anderenfalls höhere
Gebühren entstehen werden. Hiervon sollte man sich jedoch nicht verunsichern lassen, da bereits fraglich ist, ob überhaupt Gebühren
in dieser Höhe geschuldet sind.
Was ist zu tun?
Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Bitte beachten Sie die gesetzten Fristen. Sollten die abmahnenden Rechtsanwälte
tatsächlich ihre Drohung war machen und nach Ablauf der gesetzten Frist vor Gericht ziehen, kann es schnell unnötig teuer werden. Das
ist vermeidbar.
1.) Unterlassungserklärung
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist
von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Sasse & Partner vorgefertigte
Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zum einen werden mit der uneingeschränkten Abgabe der Unterlassungserklärung auch die Kosten
der Gegenseite anerkannt und müssen dann auch gezahlt werden. Zum anderen erscheint die fixe Vertragsstrafe zu hoch. Sofern die
Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist
abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.
2.) Zahlen?
Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der
Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer Pressemeldung des BGH vom
12.05.2010 zu entnehmen ist. Danach kann für ein…
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