Sarrazin und die Kündigung

In unserem überregulierten Land gibt es tatsächlich Fallgestaltungen für die keine gesetzliche Regelungen vorliegen. So verhält es sich bei der Causa "Abberufung von Thilo Sarrazin". Zunächst: der Vorstand der Deutschen Bundesbank hat beim Bundespräsidenten die Abberufung von Sarrazin als Mitglied des Vorstandes beantragt. Dieser Akt betrifft lediglich den Status als Vorstand – der (öffentlich-rechtliche) Dienstvertrag, Laufzeit bis 2014 – müsste zusätzlich beendet werden. Für beide Maßnahmen gibt es keine Rechtsgrundlage und was machen fast alle Juristen und Politiker, wenn Sie ein gesetztes Ziel erreichen wollen? Sie suchen nach Konstruktionen und versuchen, damit durchzukommen. Möglicherweise gibt es eine vergleichsweise Einigung – im Zweifel (aus Steuermitteln) teuer erkauft. Der nun eingeschlagene Weg, dass Herr Dr. Thilo Sarrazin vom Bundespräsidenten seines Vorstandsamtes enthoben werden soll, steckt nicht nur voll Rechtsunsicherheiten, sondern auch voller Unsicherheiten der ausführenden und beteiligten Instanzen: Die Bundesbank zögerte, das Bundespräsidialamt bat unmittelbar nach Eingang des Entlassungsantrages die Bundesregierung um eine Stellungnahme. Kurz: der Ball wird weiter gespielt und möglicherweise ins Aus. Denn die klaffende Lücke in dem Gesetzeswerk für die Bundesbank, dem Bundesbankgesetz ist offenbar keine sog. planwidrige, sondern eine planvolle. Das ergibt sich – wenn man sich einmal die Mühe macht, aus den sog. Materialien/der Begründung des Gesetzes. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist geregelt, nur wird man sie nicht wieder los. Was ist geregelt? Die Tatsache, dass die Vorstandsmitglieder in einem Öffentlich-Rechtlichen Amtsverhältnis zu unserem Staat stehen. Mehr noch – ihnen wird ein Unabhängigkeit zuteil, die sie den Richtern ähnlicher als den Beamten macht. Damit steht schon einmal fest, dass nicht das (zivilrechtliche) Arbeitsrecht, sondern das Öffentliche-Recht zu bemühen ist. Und das fängt schon einmal – ebenso wie die ersten Vorlesungen im Öffentlichen Recht – damit an, dass für jeden Eingriff des Staates in Rechte der Bürger eine Eingriffsermächtigung notwendig ist. Es fragt sich, wo dieser sog. Vorbehalt des Gesetzes deutlicher ins Leere laufen kann als in der Causa Sarrazin… Der nun nach fr…

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Themen: Öffentliches Recht , Bundesbank
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 7. September 2010 auf http://wirtschaft-recht.blogspot.com.

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