LG Potsdam: Sansoucci bereitet Bildagentur sorgen
Kurz Pfitzer Wolf | 3. Februar 2009 — Was war passiert? Die Betreiberin eines Bildportals hatte unter anderem in ihrem Angebot eine Vielzahl von Fotoaufnahmen des …
Was war passiert? Die Betreiberin eines Bildportals hatte unter anderem in ihrem Angebot eine Vielzahl von Fotoaufnahmen des Parks Sansoucci. Aufgenommen wurden die Fotos von Fotografen innerhalb der Parks.
Die Eigentümerin der Parks, eine Stiftung die mehrere kunst- und kulturbedeutende Grundstücke und Gebäude in Berlin und Brandenburg verwaltet, sah in der gewerblichen Nutzung dieser Fotos einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte und nahm die Bildagentur auf Unterlassung in Anspruch. An den Eingängen der öffentlich zugänglichen Parks, werde auf die Parkordnung verwiesen, in der der Hinweis enthalten sei, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen. Eine solche Zustimmung haben die Fotografen der Aufnahmen im Bildkatalog nicht gehabt. Die Betreiberin des Bildportals sei für die Aufnahmen auch verantwortlich, da sie sich diese zum Weitervertrieb zu Eigen mache.
Die Betreiberin des Bildportals vertritt die Ansicht, dass sie lediglich Zugang zu fremden Daten vermittle und deshalb nicht verantwortlich sei. Die Fotoausnahmen verletzten nicht das Eigentum der Stiftung, da diese nicht auf die Sache einwirkten und es kein Recht auf Abbildungen außerhalb des Urheberrechts gebe. Bei urheberrechtlichen Ansprüchen gelte zudem die Panoramafreiheit, die es gestatte öffentlich zugänglich Parks und Bauwerke abzubilden. Außerdem werde durch die Parkordnung die Pressefreiheit verletzt.
Wie entschied das LG Potsdam? Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 21.11.2008 – Az. 1 O 175/08), vor dem der Rechtsstreit schließlich landete, folgte der Ansicht der Stiftung und verurteilte die Betreiberin des Bildportals. Nach Ansicht der Potsdamer Richter ist die Betreiberin des Bildportals verantwortlich für die eingestellten Bilder, da sie unter Würdigung des Internetauftritts des Bildportals sich diese aus Sicht eines verständigen Dritten zu Eigen mache. In jedem Fall wäre sie als Störerin verantwortlich. Auch sahen die Landrichter eine Eigentumsverletzung durch die Fotografien, die unter Missachtung der Parkordnung erstellt wurden. Das Eigentumsrecht der Eigentümerin der Parks, beinhalte auch die ge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Februar 2009 auf http://www.pfitzer-law.de/.
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