Sanktionen müssen inerhalb von drei Monaten erfolgen

Immer wieder treffen die Jobcenter Sanktionsentscheidungen zu spät.

Eine Sanktion hat jedoch – egal ob Aufgrund der Verletzung einer Eingliederungsvereinbarung oder Aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht – innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.

Das heißt wenn die Behörde schon länger als drei Monate Kenntnis von der Tatsache hat die Sie zur Begründung für die Sanktion heranführt ist die Sanktion unrechtmäßig und damit aufzuheben.

Eine Vielzahl der von mir überprüften Sanktionsentscheidungen haben sich als falsch erwiesen und sind entweder vom Jobcenter selbst oder vom Gericht aufgehoben worden. Eine Überprüfung lohnt sich daher.

So hat das Sozialgericht Oldenburg (Aktenzeichen: S 46 AS 1423/08 ER) am 01.08.08 entschieden, dass die Aufschreibende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid aufzuheben ist wenn die Behörde länger als drei Monate vor der Sanktion Kenntnis vom Sanktion hatte.

Ähnlich hat dies das Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 62 AS 1701/06) in einer Entscheidung vom 09.11.2007 gesehen.

Das Sozialgericht führt in seiner Urteilsbegründung aus:

“Ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Sanktion ist, dass sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang dem Bekanntwerden des Sanktionssachverhalts folgt. Durch diese zu fordernde zeitliche Nähe, die den Eintritt der Sanktion der freien Disposition der Behörde entzieht, wird zum einen der mit der Sanktion auch verfolgte Zweck der Verhaltenssteuerung des Sanktionierten eher erreicht. Zum anderen wird so verhindert, dass die Behörde Sanktionssachverhalte “aufsparen” kann und sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Anknüpfungspunkt für eine Sanktion macht. Hierfür lassen sich Gründe deshalb finden, weil bei einem Zusammentreffen von Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen…

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Themen: Jobcenter , Oldenburg , Sanktion , Eingliederungsvereinbarung , Sanktionsbescheid

Erschienen 23. Januar 2011 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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