Sanktionen müssen Existenzminimum sichern
Das Landessozialgericht NRW – L 7 B 211/09 AS ER – hat entschieden, dass es nicht zulässig ist die Leistungen nach dem SGB II zu
sanktionieren ohne im Rahmen des Existenzminimums über Sachleistungen wie zum Beispiel Lebensmittelgutscheine zu entscheiden. Dazu
muss der betreffende angehört werden.
Wenn Sie eine um die volle Regelleistung
erhalten haben – und nicht zur gleichen Zeit eine Entscheidung über Lebensmittelgutscheine sollten Sie gegen die Entscheidung
vorgehen. Lassen Sie sich beraten.
Das Gericht hat im wesentlichen folgendes zur Begründung ausgeführt:
Die Gesetzgebung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1
(GG)) Geltung zu verschaffen. Dabei kann
sie einen Gestaltungsspielraum für sich in Anspruch nehmen, weil das Grundgesetz für die Umsetzung des Sozialstaatsgebotes keine
konkreten Vorgaben macht.
Verpflichtet ist die Gesetzgebung von Verfassungs wegen jedoch, für Bedürftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche
zu gewähren. Zu diesem das “nackte Überleben” sichernden “physischen Existenzminimum” gehören neben Obdach und ausreichender
medizinischer Versorgung auch ausreichende Nahrung und Kleidung. Die Verpflichtung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und
Rechtsprechung, diese existenziellen Bedarfe sicherzustellen, folgt aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die
Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich
Wertentscheidungen der Verfassung dar, aus denen sich Schutzpflichten für die staatlichen Organe ergeben. Die Regelungen der Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründen eine staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und körperliche
Unversehrtheit sowie hinsichtlich der Würde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Diese Schutzpflicht ist auch bei der Anwendung
verfahrensrechtlicher Vorgaben zu berücksichtigen; ihr ist damit, soweit erforderlich, auch prozedural zu entsprechen.
Einfachrechtlich ist zudem § 1 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu berücksichtigen, wonach das Recht des
Sozialgesetzbuches dazu beitragen soll, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern.
Dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist zur Überzeugung des Senats bei der Auslegung der Sanktionsnorm des § 31 SGB II in der
dargelegten Weise Rechnung zu tragen. Denn ordnet der Grundsicherungsträger den Wegfall des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II
an, besteht die konkrete Gefahr, dass dem Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum das zum (Über-)Leben Notwendige nicht zur Verfügung
stehen wird. Der Grundsicherungsträger ist deshalb verpflichtet, vor Ausspruch der Sanktion den Hilfebedürftigen – z. B. im Rahmen
der Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X, soweit diese erforderlich ist – über die Möglichkeit zu informieren, ergänzende Sach…
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