Sanktion bei Jobablehnung unwirksam

Nach einer Entscheidung des SG Berlin vom 01.09.2010 ist eine Sanktion gegen SGB II - Leistungsbezieher wegen Ablehnung eines Jobangebotes unwirksam, wenn das Jobangebot sittenwidrig ist. Hierbei geht das SG Berlin davon aus, dass eine Entlohnung für eine Vollzeittätigkeit von unter 804,00 € netto im Monat bzw. 6,20 € brutto/h sittenwidrig ist. Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Themen: Anwalt , Chemnitz , Berlin , Sgb II , Arge , Lte , Alg 2 , Sanktion , Jobangebot

Erschienen 23. September 2010 auf http://arbeitsrecht-chemnitz.blogspot.com.

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