Sanktion wegen nicht angetretenem Ein-Euro-Job rechtswidrig

Das Sozialgericht Detmold - S 18 (11,23) AS 212/07 hat entschieden, dass für die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides der 60 % der Regelleistung kürzt weil der betreffende einen Ein-Euro-Job nicht angenommen hat erforderlich ist, dass der Hilfebedürftige einen konkreten Job angeboten bekommt. Ein allgemeines Angebot reicht nicht aus.

Aus dem Urteil 8bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) streitig.

(…) Am 08.06.2007 fand ein Termin zur persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten statt. (…) Weiterhin wurde ihm im Rahmen dieses Termins mündlich die Teilnahme an der sog. “Pluslohnmaßnahme” bei der B e.V. in H angeboten. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab. Über die Ablehnung wurde eine Niederschrift gefertigt, in der der Kläger als Grund angab, dass es das erste Angebot sei was er vom Arbeitsamt erhalten habe. Mit Bescheid vom 26.06.2007 senkte die Beklagte das Alg II des Klägers für 3 Monate ab dem 01.07.2007 wegen fehlenden Eigenbemühungen ab. Mit weiterem Bescheid vom 19.07.2007 senkte die Beklagte das Alg II des Klägers um einen Betrag i.H.v. 208,- EUR für die Dauer von 3 Monaten ab dem 01.08.2007 ab und hob den zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid vom 20.03.2007 in der Form des letzten Änderungsbescheides insoweit auf. Die Absenkung des Alg II begründete die Beklagte mit der Ablehnung einer zumutbaren Maßnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II durch den Kläger. (…)

Entscheidungsgründe:

(…) Eine Absenkung des Alg II ist unter den Voraussetzungen des § 31 SGB II möglich. Dies erfordert, dass dem Leistungsempfänger eine der in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen vorzuwerfen ist, eine Belehrung über die Rechtsfolgen erteilt wurde und der Leistungsempfänger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen kann. Im Fall einer ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Alg II um 60 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert (§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Die Voraussetzungen für eine Absenkung um 60 % der maßgeblichen Regelleistung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d, Abs. 3 Satz 1 SGB II wegen Weigerung zumutbarer Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. auszuführen liegen nicht vor. Bei der von der Beklagten als sog. “Pluslohnmaßnahme” angebotenen Maßnahme handelt es sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. Die leistungsrechtliche Sanktionierung einer Weigerung des Klägers an der Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung teilzunehmen erfordert neben der Zumutbarkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II) auch dass ihm die Arbeitsgelegenheit in hinreichend bestimmter Art und Weise angeboten wird. Insbesondere muss sich aus dem Angebot neben dem Träger der Maß…

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Themen: Alg II , Sgb II , Ein-euro-job , Das Erste , Detmold , Job , Arbeitsamt , Sanktion
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 5. Oktober 2009 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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