Sanierung mit Ansprüchen nach § 15 AGG?
Mit einer neuen Geschäftsidee wollte sich offensichtlich in befindlicher Arbeitsloser sanieren: In nur drei Monaten reichte er sieben Klagen auf beziehungsweise Entschädigung gemäß § 15
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit Gesamtforderungen von 145.500,00 € ein. Das Landesarbeitsgericht Hamburg machte dem
Erfinder dieser Idee allerdings einen Strich durch die Rechnung und wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf
Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 11a ArbGG durch das Arbeitsgericht zurück.
Zur Begründung führt das Landesarbeitsgericht aus, der beabsichtigten Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger
habe sich nicht ernsthaft auf die nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stelle beworben. Zwar begründe ein Verstoß gegen die
geschlechtsneutrale Ausschreibung einer Stelle grundsätzlich die Vermutung, dass ein Arbeitnehmer eines bestimmten Geschlechts wegen
seines Geschlechts benachteiligt worden sei.
Im Stellenbesetzungsverfahren könne aber nur benachteiligt werden, wer objektiv für die zu besetzende Stelle überhaupt in Betracht
komme und sich subjektiv ernsthaft beworben habe.
Ob der Kläger für die zu besetzende Stelle objektiv geeignet gewesen sei, könne dahinstehen, da er sich nicht subjektiv ernsthaft
beworben habe. Das setze den inneren Willen voraus, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Auch wenn eine Bewerbung eingereicht
werde, könne aus Indizien geschlussfolgert werden, dass es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit des Bemühens um ein
Beschäftigungsverhältnis fehle. Das Schlussfolgert das Landesarbeitsgericht in dem entschiedenen Fall daraus, dass die Bewerbung aus
Textbausteinen zusammengesetzt war, hier im wesentlichen nur die in der Stellenanzeige genannten Kriterien wiederholt wurden und
keinerlei Aufschluss über Person und berufliche Interessen des Klägers gaben. Auch der Lebenslauf war nur kurz, insbesondere wurde
die 18-jährige Berufspraxis nur kurz erwähnt ohne Angaben zur konkreten Tätigkeit.
Demgegenüber gab sich der Kläger bei der Abfassung seiner Klagen offenbar wesentlich mehr Mühe, wie der Senat feststellt. Allein die
Vielzahl von Verfahren innerhalb von nicht einmal drei Monaten ließen den Schluss zu, dass ein Interesse an der tatsächlichen
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht vorgelegen habe.
Mangels ernsthafter Bewerbungsabsicht konnte demnach der Kläger nicht diskriminiert werden.
Leitsätze: 1. Jedenfalls im Zusammenhang mit andere…
» Vollständiger Artikel