Salvatorische Klausel in einem städtebaulichen Vertrag
Die Gesetzesbindung der Gemeinde steht einer Heilung von Verstößen einer Folgekostenvereinbarung gegen die Vorgaben des § 11 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 BauGB auf der Grundlage einer salvatorischen Klausel nicht entgegen, die eine Verpflichtung der Beteiligten zur
Ersetzung einer einzelnen unwirksamen Vertragsbestimmung durch eine dem damit verfolgten Zweck am nächsten kommende zulässige
Bestimmung vorsieht.
Schon vor der Normierung der rechtlichen Anforderungen an Folgekostenvereinbarungen in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB und seinen
Vorgängerregelungen war anerkannt, dass Folgekostenverträge der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegen. Zu den
einschlägigen rechtlichen Bindungen gehört namentlich das Erfordernis der Ursächlichkeit zwischen dem geplanten Vorhaben und den
städtebaulichen Maßnahmen, für die Folgekosten anfallen. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB hat das Kausalitätserfordernis ausdrücklich
festgeschrieben; der Vorschrift zufolge kann Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags die Übernahme von Kosten oder sonstigen
Aufwendungen sein, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des
geplanten Vorhabens sind. Das hat zur Konsequenz, dass die städtebaulichen Maßnahmen, deren Kosten übernommen werden sollen, im
Vertrag ausreichend konkretisiert werden müssen. Nur wenn die vereinbarten Beträge durch den Vertrag in bestimmter Höhe bestimmten
Folgemaßnahmen zugeordnet werden, lässt sich gegebenenfalls gerichtlich überprüfen, ob das Kausalitätserfordernis gewahrt ist.
Hiervon ausgehend liegt es auf der Hand, dass die Gesetzesbindung der Gemeinde einer Heilung von Verstößen gegen die erwähnten
Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB durch eine Anpassungsverpflichtung der Beteiligten nicht entgegensteht, wie sie hier das
Berufungsgericht der salvatorischen Klausel in § 22 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags entnommen hat. Danach war eine unwirksame
Vertragsbestimmung durch diejenige zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem erstrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt. Für die Wahrung des G…
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