Namen(s)los
Im Namen des Volkers | 15. Februar 2009 — Unser JüWiMaZ hat zehn und einen falschen Wilhelm . Das Bundesverfassungericht meint, das sind zu viele. Eine Mutte…
Eine Mutter gab gegenüber dem Standesamt die Erklärung ab, ihrem neugeborenen Sohn zwölf – von ihr ausgewählte – Vornamen geben zu wollen. Das Amtsgericht entschied, dass dem Kind lediglich drei der angegebenen Vornamen beizuschreiben seien.
Nachdem die Mutter die Vornamen beziehungsweise deren Reihenfolge mehrmals geändert hatte, beantragte sie schließlich mit der Beschwerde, dass das Kind die Vornamen „Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro“ erhalten solle, wobei die von ihr gewählte Reihenfolge der Namen auch deren jeweilige Vorrangigkeit bei der Namensgebung zum Ausdruck bringen soll.
Das Landgericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies das Standesamt an, dem Kind die vier Vornamen „Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto“ beizuschreiben. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Namenswahl nicht dem Kindeswohl widersprechen dürfe, zwölf Vornamen aber einen erheblich belästi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. September 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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