Säumiger Strafverteidiger?
am 07.03.2006 von http://www.strafprozess.chNachdem weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger zur Hauptverhandlung erschienen waren, erkannte der Gerichtspräsident die Absenzen als unentschuldigt und schrieb das Verfahren als durch Rückzug der Einsprachen gegen zwei Strafbefehle erledigt ab. Diesee wurden somit rechtskräftig. Der Hauptverhandlung ging ein Briefwechsel zwischen dem Verteidiger und dem Gerichtspräsidenten voraus, weil der Verteidiger knapp drei Monate vor der Hauptverhandlung deren Verschiebung wegen einer Sitzung des Grossen Rates, dem er angehört, beantragte. Mit Urteil vom 17. Februar 2006 (1P.729/2005) hat das Bundesgericht das letzte Rechtsmittel gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten abgewiesen. Aus der Begründung:In seinem Strafverfahren von doch eher bescheidener Tragweite hatte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keinen unbedingten Anspruch darauf, dass das Gericht den längst festgelegten Verhandlungstermin verschiebe, weil dieser dem neu zugezogenen Anwalt nicht passte. Nach der Ablehnung des in der Person von Rechtsanwalt Hollinger begründeten Verschiebungsgesuchs hatte der Beschwerdeführer noch rund 2 ½ Monate und damit ausreichend Zeit, einen anderen, am 28. Juni 2005 verfügbaren Anwalt mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen und seine Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrzunehmen. Sind somit am 28. Juni 2005 sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Anwalt unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen, ist nicht zu beanstanden, dass der Gerichtspräsident 3 die gesetzlichen Säumnisfolgen eintreten liess, und das Obergericht konnte dieses Vorgehen im angefochtenen Entscheid ohne Verfassungsverletzung schützen, die Rüge ist unbegründet (E. 2.5, Hervorhebungen durch mich).Zu einem anderen Ergebnis kam das Bundesgeicht in BGE 127 I 213. Dort war eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. c EMRK sowie eine Missachtung von Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 3 BV festgestellt worden, obwohl die Verteidigerin erschienen war. Es ging aber um eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Damit scheint das Bundesgericht die Bedeutung der Verteidigungsrechte von der Schwere des zu beurteilenden Straffalls abhängig zu machen, was zu begrüssen ist. Weniger überzeugend ist, dass eine Parlamentssitzung keinen Entschuldigungsgrund darstellen soll und dass der Beschuldigte damit gezwungen wird, seinen Verteidiger zu wechseln. Erklärbar ist dies alles nur, wenn man den ganzen Sachverhalt mit der Vorgeschichte liest.
Säumiger Strafverteidiger?
strafprozess / Nachdem weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger zur Hauptverhandlung erschienen waren, erkannte der Gerichtspräsident die Absenzen als unentschuldigt und schrieb das Verfahren als durch Rückzug der Einsprachen gegen zwei Strafbefehle erledigt …
Geldwäsche durch Strafverteidiger
BVerfG / Aktenzeichen: 2 BvR 1975/03. Siehe auch: Entscheidung vom 14.01.2005…
Strafsache gegen Strafverteidiger
kanzlei-hoenig.info / Die Braunschweiger Zeitung berichtet hier über den Strafprozeß gegen einen Strafverteidiger. In dem Prozeßblog Vier Strafverteidiger berichten seine Verteidiger über das Verfahren. …
Vier Strafverteidiger
Handakte WebLAWg / “Das Gericht hat für die Hauptverhandlung, die am Montag, dem 17.10.2004 vor dem Amtsgericht Braunschweig beginnt, den großen Sitzungssaal reserviert, in dem sich vor zwei Jahren Fußballer Stefan Effenberg wegen Beleidigung verantworten muss…
Vier Strafverteidiger
Strafsachen, Verkehrsunfälle und andere interessante Dinge / Man kann uns jetzt auch anschauen! Die vier Strafverteidiger v. l. n. r.: Carsten R. Hoenig, Werner Siebers, Bernd Eickelberg und Kerstin Rueber. Besten Dank an den Fotografen, Gisbert Stückgen. http://www.rechtsanwalt-eickelberg.de/images/4strafv…
Kein Sonntag für Strafverteidiger?
strafblog / Soeben rief mich ein Mandant über unsere Notrufnummer (Rufnummernweiterschaltung) an und fragte, ob er die noch offene Honorarzahlung auch in Raten entrichten könne. Die Frage kann ja offenkundig nur am Sonntagabend um 21:00 Uhr geklärt werden, da…
Verwertbarkeit anonymer Zeugenaussagen
strafprozess / In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht eine Verurteilung kassiert, die (auch) auf der Aussage eines anonymen Zeugen basiert hatte (BGE 1P.61/2006 vom 25.04.2006). Im Verfahren gegen den Beschw…
Unbegründet, aber doch nicht ganz unbegründet
strafprozess / Das Bundesgericht hat in einem heute online gestellten Entscheid (BGE 6P.104/2005 vom 27.10.2005) einen teilweise falsch begründeten Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau als im Ergebnis richtig geschützt, indessen darauf verzichtet, dem B…
Scharfe Rüge an die Luzerner Justiz
strafprozess / Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil (1P.313/2006 vom 22.22.2006) eine in verschiedenen Kantonen gängige Praxis als verfassungswidrig qualifiziert, wonach auf ein Rechtsmittel des Beschuldigten…
Ermessen des Strafverteidigers oder ungenügende Verteidigung?
strafprozess / Nebst dem richterlichen Ermessen gibt es auch ein anwaltliches, was das Bundesgericht in einem heute online gestellten Entscheid ausdrücklich festhält (6B_340/2007 vom 26.07.2007). Ein zu viereinhalb Jahren Zuchthaus verurteilter Drogendelinquent b…
Kein Anwalt der ersten Stunde im Thurgau
strafprozess / Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (1P.556/2006 vom 25.01.2007) besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf die Anwesenheit des Verteidigers bei einer polizeilichen Einvernahme: Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus Art. 32 Abs. 2 BV…
Kostenauflage an Nichtverurteilte?
strafprozess / Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau haben ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten eingestellt, diesem aber die Verfahrenskosten auferlegt. Diesen Entscheid musste der Beschwerdeführer bis vor Bundesgericht ziehen. Dieses nennt die…
