Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam
beck-blog | 10. März 2011 — Die Bundesagentur für Arbeit hat vor dem BAG erneut eine herbe Niederlage einstecken müssen. Die Arbeitsagentur kann sich nach …
Die Bundesagentur für Arbeit hat schon zahlreiche Niederlagen in Arbeitsgerichtsprozessen einstecken müssen, in denen sie sich mit ihren befristet eingestellten Arbeitnehmern über die Wirksamkeit der Befristung der Arbeitsverträge stritt.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.03.2011 steht erneut fest, dass eine Vielzahl der Befristungsregelungen in Arbeitsverträgen der Mitarbeiter der Arbeitsagenturen unwirksam sind. Nach dieser Entscheidung sind nunmehr sämtliche Befristungen, die die Arbeitsagentur auf den Sachgrund der Haushaltsbefristung stützt, als unwirksam anzusehen. Folge der Unwirksamkeit der Befristungen ist, dass die Arbeitsverhältnisse als unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten.
Zwar liegen die Entscheidungsgründe zu dem Urteil vom 09.03.2011 bislang noch nicht vor. Die vom Bundesarbeitsgericht veröffentlichte Pressemitteilung ist aber insoweit eindeutig.
Die Pressemitteilung im Wortlaut:
„Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Damit eröffnet der Gesetzgeber für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz …
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. März 2011 auf http://www.kluge-recht.de/arbeitsrecht-urteile.
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