Sachverständigengutachten ist ein ausreichender Beweis
Privatgutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ist grundsätzlich ein ausreichender Beweis für die
Unfallbedingtheit der eingetretenen sowie deren
Höhe.
Regelmäßig wird von den Versicherern der Schädiger außergerichtlich oder vor Gericht pauschal bestritten, dass die geltend gemachten
Schäden beim Unfall eingetreten seien, obwohl ein vorgerichtlich eingeholtes zur Schadensermittlung die eingetretenen Schäden
dokumentiert.
Mit einem Hinweisbeschluss vom 30.6.2009 trat das OLG München (AZ.: 10 U 3380/09) dieser Vorgehensweise der Versicherer und deren
Prozessbevollmächtigten entgegen. Das OLG München führt wie folgt aus:
„….Ein privat erholtes Schätzgutachten ist, „solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens
des Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen“ (BGH VersR 1989, 1056 [1057
unter 2 a.E.]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 – 10 U 2378/05)……“
Das bedeutet, dass das Gericht, falls von Schädigerseite nicht konkrete Mängel des Sachverständigengutachtens vorgetragen werden,
allein auf Basis des vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachtens entschieden werden kann. Es reicht also nicht aus, dass
von Schädigerseite pauschal die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden bestritten wird. Hierbei handelt es sich um ein
unwirksames Bestreiten.
Insbesondere die Instanzgerichte verkennen dies leider sehr häufig. Das kann dazu führen, dass von Seiten des Gerichts ein weiteres
Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden dem Grunde oder der Höhe nach in Auftrag
gegeben wird und dem Geschädigten als Kläger aufgegeben wird, einen Vorschuss für die Erstellung des Sachverständigengutachtens bei
Gericht einzubezahlen.
Angesichts der in diesen Fällen eingeforderten Vorschüsse, die sich nicht selten bei einer Höhe von circa 1500 € bewegen, kann dies
zu erheblichen Schwierigkeiten für den Geschädigten führen, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist. Es kann folglich die Situation
entstehen, dass der Geschädigte, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist und auch finanziell nicht in der Lage ist, den
Prozesskostenvorschuss zu leisten, den Prozess nicht weiterführen kann oder ihn verliert, weil er beweisbelaste…
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