Sachverhalt der 1. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011, NRW
Juraexamen.info | 8. November 2011 — Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW. Falls jema…
Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt
J und B sind Gesellschafter der J+B Anzug oHG, welche Anzüge vertreibt. Diese ist ordnungsgemäß beim zuständigen AG eingetragen und bekanntgemacht worden. Alle Einlagen sind erbracht und beide Gesellschafter haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird. Die J+B Anzug oHG ist Franchisenehmer der Anzug-GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A ist. Im Franchisevertrag sind u.a. Abreden über die Materialbeschaffung (bei bestimmten Vertragspartnern), die Musterauswahl, sowie die Gestaltung der Geschäftsräume und der Preise getroffen. Das Marketing obliegt einzig und allein dem A, bei einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe i.H.v. 3000€ fällig. Im August 2010 stirbt der B. Sein Erbe ist F. Dieser bittet den J Ende August um eine Kommanditistenstellung. Daraufhin werden die Anteile des B in die Kommanditisteneinlage des F und die J+B Anzug oHG in die J+B Anzug KG umgewandelt. Dies wird am 02.10.2010 ordnungsgemäß eingetragen und bekanntgemacht. Der Franchisevertrag wird übernommen. Der im Einkauf angestellte P hat bereits im März 2009 von J und B Prokura erteilt bekommen, die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Ende Oktober fährt J in Urlaub. P kauft bei Textilhändler T (e.K.) italienische Wolle im Wert von 920 €, wobei der Preis 10 € unter dem der von A angegebenen Vertragspartner liegt. P unterzeichnet den Vertrag mit J+B Anzug KG (ppa) P. Am 04.11.2010 erlangt der F Kenntnis von diesem Vorgang und mahnt den P daraufhin ab. Ferner widerruft er die Prokura. Am 08.11.2010 stellt der P einen Schaden am Firmenfahrzeug der J+B KG fest, das diese von der A-GmbH gemietet hat, welche im Fahrzeugschein eingetragen ist, und auf dessen Tür das Firmenlogo der J+B KG angebracht ist. Er fährt in die Werkstatt des W und gibt eine Reparatur in Auftrag. Auch hier unterzeichnet P mit J+B Anzug KG (ppa) P. Gleichzeitig übergibt er den Fahrzeugschein. Am selben Tag noch erfährt der F auch hiervon und unterrichtet den J von der Abmahnung und dem Widerruf der Prokura. Am 09.11.2011 kommt der J sodann verfrüht aus dem Urlaub wieder und bestätigt gegenüber dem P den Widerruf der Prokura sowie die Abmahnung. Der Widerruf der Prokura wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Am 24.11.2010 wird der Stoff vom T geliefert, den der J umgehend zurückschickt, mit der Anmerkung, es handele sich um ein Missgeschick… » Vollständiger ArtikelErschienen 8. November 2011 auf http://www.juraexamen.info.
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