Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs kann bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen
Auf ein aktuelles BGH Urteil möchten wir hinweisen: er unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB). Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-Händlerin, im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 . In dem Formularvertrag wurde die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 veräußern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Mit der Klage hat …
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Erschienen 18. März 2008 auf http://gesetz.blogg.de/.
Kommentare zu "Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs kann bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen":
Einige Richter sind nicht in der Lage mit dem gesunden Menschen Verstanden zu überlegen und zu verurteilen.
Ein gesunder Menschenverstand kann über Gerechtigkeit richtig entscheiden aber einige Richter besitzen keinen gesunden Menschenverstand.
Deswegen kommen solche Urteile raus. Ich glaube an die Gerechtigkeit mehr!!
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