Voraussetzungen der Sachkunde nach § 8 NHundG
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Ein Sachkundenachweis im Sinne des § 8 NHundG setzt voraus, dass der Hundehalter praktische Fähigkeiten zum Führen eines Hundes in der Freifolge belegen kann. Mit dieser Begründung lehnte jetzt das Verwaltungsgericht Stade eine Klage ab, mir der die Klägerin eine Erlaubnis begehrte, ihren gefährlichen Hund zu halten.
Rechtsgrundlage für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist § 5 Abs. 1 NHundG. Danach ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn der Hundehalter unter anderem die erforderliche Sachkunde besitzt. Nach § 8 NHundG hat den Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin in diesem Verfahren nicht erbringen können.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, die Anforderungen und das Verfahren zur Feststellung der Sachkunde näher zu konkretisieren und sich dafür ausgesprochen, die Auslegung des Begriffes “Sachkunde” der Behörde zu überlassen. Der Hundehalter kann daher im Prinzip seine Sachkunde gegenüber der Erlaubnisbehörde auf vielfältige Weise nachweisen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann ein Hundehalter die Sachkunde etwa bei Fachverbänden, in speziellen Hundeschulen oder sonstigen Lehrgängen erwerben, die nach anerkannten Kriterien arbeiten. Neben den theoretischen Kenntnissen, z.B. zum Verhalten eines Hundes gegenüber anderen Hunden oder zu den Grundlagen der konsequenten Hundeerziehung und Ausbildung, sollen in den Lehrgängen auch praktische Fähigkeiten zum Führen eines Hundes, z.B. zur Erteilung von eindeutigen Befehlen, Gehorsamsübungen und Erkennen von Gefahrenmomenten erlernt werden. Nach den Durchführungshinweisen zum NHundG vom 10. März 2003 gelten als sachkundig im Sinne des § 8 NHundG u.a. Personen, die mit ihrem Hund erfolgreich eine Hundeausbildung, z.B. eine Begleithundprüfung nach den Richtlinien des VDH e.V. absolviert haben. Ausreichend ist auch der Nachweis der Teilnahme an einer von den zuständigen Behörden als gleichwertig mit den Regelungen des VDH e.V. anerkannten Hundeausbildung der in der Anlage 1 zu den Durchführungsvorschriften aufgeführten Hundeschulen.
Gemessen hieran hat der Beklagte die von dem Hunde-Sport-Verein H. e.V. ausgestellte Bescheinigung vom 12. August 2008 zu Recht nicht als Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 8 NHundG anerkannt.
Zwar hat die Verwaltung die Hundeausbildung des Hunde-Sport-Vereins H. e.V. in der Anlage 1 zu den Durchführungsvorschriften zum NHundG als mit den Regelungen des VDH e.V. gleichwertig anerkannt, so dass der Beklagte eine Bescheinigung über das Bestehen einer Begleithundeprüfung dieser Hundeschule im Grundsatz ohne weitere Prüfung der Gleichwertigkeit im Einzelfall als Nachweis der Sachkunde anzukennen hat. Ein Hundehalter, der die Prüfung an dieser Hundeschule erf…
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