Sachentscheidungsverhinderungsrechtsprechung – und eine harte Nuss für Prozessrechtler
von Ulrich Wackerbarth
Das OLG Koblenz zeigt in seiner Entscheidung vom 8.4.2010 (GmbHR 2010, 1043 f. = BeckRS 2010, 15483 n.rkr.), wie man verhindert, dass
sich Gesellschafter vor Gericht streiten.
In einer zweigliedrigen GmbH mit je hälftiger Beteiligung der beiden Gesellschafter behauptete der klagende Gesellschafter, es habe
ein Wettbewerbsverbot bestanden und sein Mitgesellschafter und -geschäftsführer habe dagegen verstoßen, folglich schulde dieser der
GmbH (und ihm) Schadensersatz. Das OLG meinte, der Kläger könne nur dann mit der Gesellschafterklage vorgehen, “wenn die Mehrheit der
Gesellschafter eindeutig und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass sie, soweit es an ihr liegt, zur Verfolgung des Anspruchs nicht
bereit ist”. Daran soll es gefehlt haben, was angesichts des Klageabweisungsantrags des beklagten Mitgesellschafters nicht besonders
lebensnah ist.
Die actio pro socio ist im GmbH-Recht grundsätzlich subsidiär. Zunächst muss gem. § 46 Nr. 8 GmbHG versucht werden, einen Beschluss
über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter oder Organe der Gesellschaft herbeizuführen. Die
Gesellschafterversammlung hat die Kompetenz. Diese Subsidiarität gilt freilich nicht uneingeschränkt. In einer — vom OLG Koblenz
nicht zitierten — Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 (NZG 2005, 216) heißt es:
“… der [Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entfällt] aber jedenfalls dann [...], wenn eine Klage der
Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so
erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer
Haftungsklage zwingen. Weiter hat der II. im Urteil vom
4. 2. 1991 (NJW 1991, 1884 = ZIP 1991, 582) eine Gesellschafterklage im Fall einer im Handelsregister gelöschten zweigliedrigen GmbH
mit Rücksicht darauf zugelassen, dass ihr ein Vertretungsorgan fehlte und das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses gem. § 46
Nr. 8 GmbHG hier wegen des Stimmrechtsausschlusses des in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters (§ 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG) eine
überflüssige Formalität bedeuten würde.”
In einer früheren Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1982 (ZIP 1982, 1203, 1204) heißt es bereits: “Weitere Gesellschafter, deren
Interessen durch eine Ausschaltung der Gesellschafterversammlung verletzt sein könnten, sind nicht vorhanden.” Darauf kommt es
entscheidend an: Die Kompetenz der Gesellschafterversammlung besteht ja nicht, um Klagen zu erschweren, sondern um die Zuständigkeit
der Gesellschafter zu wahren. Bei zwei Gesellschaftern ist diese Wahrung der Kompetenz aber gerade nicht notwendig, wenn es um eine
Klage für die Gesellschaft gegen den anderen Gesellschafter geht. Anders aber das OLG Koblenz:
“Vielmehr hätte der Kläger als einziger st…
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