Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung
Eine gemäß § 20 UmwStG 1995 kann auch
vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung
übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.
Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft
eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das
eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG
1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995
für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.
Der Beurteilung als “Sacheinlage” i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 steht nicht entgegen, dass aus gesellschaftsrechtlicher
Sicht die Kapitalerhöhung eine reine Barkapitalerhöhung und die Gründung der zweiten GmbH eine reine Bargründung gewesen sind. Daraus
ist zwar zu folgern, dass die ausschließlich in Form von Aufgeldern geschuldete Einbringung der Kommanditbeteiligungen
gesellschaftsrechtlich nicht als Sacheinlageverpflichtungen im Sinne von § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1 GmbHG, sondern als “andere
Verpflichtungen” (Nebenleistungen) im Sinne von § 3 Abs. 2 GmbHG anzusehen sind. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 setzt aber nicht
voraus, dass auf die Einbringung des betreffenden Betriebsvermögens die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Sacheinlagen
anwendbar sein müssen. Vielmehr enthält § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eine eigenständige Legaldefinition des
umwandlungssteuerrechtlichen Begriffs der “Sacheinlage”, die nicht in jedem Fall deckungsgleich mit dem gesellschaftsrechtlichen
Sacheinlagebegriff sein muss. Für die umwandlungssteuerrechtliche Sacheinlage ist es nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
1995 erforderlich aber auch ausreichend, dass der Einbringende als Gegenleistung (“dafür”) für die Einbringung des Betriebsvermögens
neue Gesellschaftsanteile erhält. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Einbringungsgegenstand als reines Aufgeld neben der
Bareinlage zu übertragen ist.
Dieses vom Wortlaut getragene Verständnis wird auch dem Gesetzeszweck der §§ 20 ff. UmwStG 1995 gerecht, Umstrukturierungen von
Unternehmen steuerlich zu begünstigen, soweit sichergestellt ist, dass ein vor der Einbringung bestehendes Besteuerungsrecht in Bezug
auf die bislang im einzubringenden Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven gewahrt bleibt. Denn die vom Einbringenden neu
erworbenen Geschäftsanteile repräsentieren auch dann den Wert der stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens, wenn dieses
in Form eines Aufgelds zur Bareinlage in die Kapitalgesellschaft eing…
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