Sachbeschädigung am Blitzkasten
Der eine oder andere Verkehrsteilnehmer (sicherlich wohl eher jeder) hatte schon einmal ein Zusammentreffen mit einer Verkehrsüberwachungsanlage. Diese freundlichen Geräte quittieren eine Überschreitung der Vorschriften, welche man als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr nun einmal einhalten muss, netterweise mit einem mehr oder weniger auffälligen roten Blitz. Der hiernach in der Mehrzahl der Fälle folgende Brief einer Verwaltungsbehörde beinhaltet dann auch regelmäßig die Bitte, doch einen subjektiv immer ungerechtfertigt hohen Betrag an die Staatskasse zu überweisen.
Derlei kann man sich auf mehrere Arten erwehren. Manche verhalten sich einfach vorschriftsmäßig, das kann auf Dauer aber langweilig werden. Andere entschließen sich, auf mehr oder weniger kreative Art “zurückzuschlagen”. Das geht von in Polizeiuniformen aufmarschierenden Personen mit einem großen Plakat (”Ich bin für Radarkontrollen”, wobei nur das Wort Radarkontrolle aus der Ferne schon erkennbar ist) bis hin zu den Mitarbeitern des Sperrmüllunternehmens, die einen Blitzkasten einfach mal als zur Abholung an den Straßenrand gestellten Sperrmüll interpretieren und einkassieren - aus Versehen natürlich. Stationäre Verkehrsüberwachungsanlagen werden hier in der Gegend ab und an mal mit einem Überzug in einer deutlich sichtbaren Farbe versehen. Abhängig vom verwendeten Farbtypus könnte man das ja schon als Sachbeschädigung in Gestalt der nicht nur unerheblichen bzw. vorübergehenden Oberflächenveränderung (§ 303 Abs. 2 StGB) ansehen. Unstreitig (sofern es so etwas überhaupt gibt) wird man wohl das funktionsunfähig schlagen der einzelnen Überwachungseinrichtung unter Zuhilfenahme von Werkzeug als Sachbeschädigung einstufen müssen.
Ebenfalls kreativ werden jedoch die Gerichte, wenn es darum geht, einzelne Kreative für ihre umgesetzte Strategie wiederum zu bestrafen. Ein elektronischer Terminplaner kann da in den Augen manches Richters schon mal zum Mobiltelefon mutieren.
Eine noch darüber hinaus gehende Kreativität hat jedoch das OLG München (Urteil vom 15.05.2006, 4 St RR 053/06 = NZV 2006, 345 = NStZ 2006, 576) an den Tag gelegt. Im Ergebnis fragt man sich, warum offenbar ein gesteigertes Bedürfnis besteht, jegliches Verhalten, was nicht eindeutig als richtig, legal und legitim erachtet wird, auch gleich unter einen Straftatbestand zu subsumieren.
Im dortigen Verfahren hatte ein Angeklagter Reflektoren an der Hinterseite der Sonnenblende seines Fahrzeuges angebracht, was in einer nachfolgenden stationären Abstandsmessung mit Blitzanlage dazu führte, dass das Bild an der Stelle, wo eigentlich das Gesicht des Fahrers zu sehen gewesen wäre, überbelichtet war. Eine Identifikation des Fahrers wurde dadurch unmöglich. Das AG hatte daraufhin den Tatbestand des Fälschens technischer Aufzeichnungen für erfüllt angesehen (was seitens des LG im Rahmen der Berufung wohl zu recht aufgehoben wurde, hier ab…
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Erschienen 18. Mai 2007 auf http://andere-ansicht.eu/aav/.
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