Sabine Christiansen beim Einkaufen steht nicht im öffentlichen Interesse

Ich bin persönlich bin schon lange kein Freund der ganzen Boulevard-Blätter. Was interessiert es mich, was Promi XY zum Frühstück verspeist? Der Bundesgerichtshof hat es jetzt zum Glück ähnlich gesehen und entschieden, dass die Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau nicht im öffentlichen Interesse der Bevölkerung ist und daher das Recht am Bild der bekannten Politiktalkerin verletzt.

Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift “Bild der Frau” ein Foto, welches Christiansen mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift “Was jetzt los ist auf Mallorca”. Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: “ARD-Talkerin … beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx.”

Das Kammergericht hat dem auf Unterlassung der Veröffentlichung dieses Bildes gerichteten Antrag der Klägerin stattgegeben.

Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.

Das beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat laut dem BGH keinerlei Orientierungsfunktion…

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Themen: Bild , Sabine Christiansen , Boulevard
Rechtsgebiet: Presserecht

Erschienen 2. Juli 2008 auf http://www.behrmannhaertel.de.

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