Saarländisches OLG: Umgehung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften im Autohandel durch Agenturgeschäft
am 31.03.2006 von Vertretbar Weblawg
Saarländisches OLG, Urteil v. 04.01.2006 - Az: 1 U 99/05 - Umgehung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften im Autohandel durch Agenturgeschäft (Amtlicher Leitsatz):
Der Versuch eines Autohändlers, ein Fahrzeug im Namen einer dritten Privatperson zu veräußern, stellt eine Umgehung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege anderweitiger Gestaltung dar, und zwar unabhängig davon, ob die Privatperson beim Verkauf schlicht vorgeschoben worden ist oder ob der Autohändler als bloßer Vermittler der Privatperson aufgetreten ist (sog. Agenturgeschäft). Der Begriff der anderweitigen Gestaltung ist weit zu begreifen und erfasst somit auch den Fall, dass der Händler sich durch ein Agenturgeschäft seiner eigenen Verantwortung aus dem Kaufvertrag entziehen will.
Ergänzender redaktioneller Leitsatz:
Die Beweislastumkehr aus § 476 BGB findet auch bei Gebrauchtwagen grundsätzliche Anwendung.
Anmerkung:
Mit der Einführung der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf sind Unternehmer gemäß § 475 Abs. 1. S. 2 BGB seit dem 01.01.2002 gezwungen, beim Verkauf von beweglichen Sachen (gleich ob neu oder gebraucht) an Verbraucher diesen zumindest die Gewährleistungsrechte Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB), Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB) einzuräumen; lediglich Schadensersatzansprüche können gemäß § 475 Abs. 3 BGB in den Grenzen der §§ 307 bis 309 BGB ausgeschlossen bzw. beschränkt werden.
Um dem zu entgehen ist insbesondere die Automobilbranche zu dem früher schon einmal sehr beliebten Agenturmodell zurückkehrt: Der Händler tritt nur als Vermittler für den Verkauf eines in Zahlung genommen PKW auf, der Vertrag selbst kommt unmittelbar zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des gebrauchten PKW zustande. Auf diesem Weg sollten die Gewährleistungsverpflichten des Unternehmers im …
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