Ärztliches Werberecht – Allgemeine Hinweise

Eine tierärztliche Praxis verstößt gegen die einschlägige Berufsordnung und gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie mit dem Begriff „Tierärztliche Klinik“ wirbt, durch die zuständige Tierärztekammer hierzu jedoch keine Zulassung besitzt. Diese Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 14.02.2006 soll vorliegend zum Anlaß genommen werden, allgemeine Hinweise zum ärztlichen Berufsrecht zu geben.

Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts haben in der Vergangenheit zu einer gewissen Liberalisierung des ärztlichen Werberechts geführt. Danach ist Werbung immer dann zulässig, wenn sie sich an den Interessen der Patienten an sachgerechter Information über das ärztliche Leistungsspektrum orientiert und nicht reine kommerzielle Interessen verfolgt. Da der Arzt auch Unternehmer ist, sind ihm werbende Äußerungen, die auf seine Leistung und seinen Ruf abzielen, grundsätzlich gestattet. Werbung zu Aquisezwecken ist erlaubt, wenn sie interessengerechte und sachgemäße Informationen enthält, die keinen Irrtum erregen. Die Werbung ist immer an dem Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung zu orientieren, es darf daher zu keiner Kommerzialisierung des Arztberufs kommen.

Orientierung geben die einschlägigen Normen der jeweiligen Berufsordnungen sowie das Heilmittelwerbegesetz. Berufsbezogene Informationen sind zulässig, wie z.B. die Bezeichnung als „Spezialist“ für einen Arzt, der auf einem bestimmten Teilgebiet über eine langjährige Erfahrung verfügt. Zulässig ist auch die Angabe von mehreren Tätigkeitsschwerpunkten, die der Arzt darüber hinaus sachlich und verständlich erläutern kann. Es darf auch auf mehrere Mitgliedschaften in ärztlichen Vereinigungen hingewiesen werden. Ebenso darf auf Praxiserfahrungen und Erfahrungen auf einem bestimmten Behandlungsgebiet hingewiesen werden. Die Werbung darf allerdings nicht die eigenen Leistungen anpreisen oder übertreiben. Es soll eine reklamehafte oder markschreierische Anpreisung vermieden werden. Auch sollen die Werbeaussagen nicht irreführend sein, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben könnte.

Diese Grundsätze beachtet, s…

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Themen: Berlin , ärztliches Werberecht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. Oktober 2006 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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