Ärztlicher Notfalldienst nur mit eigener Praxis

Nur Ärzte mit einer eigenen Praxis können am Notfalldienst teilnehmen. Diese Regelung ist gerechtfertigt und rechtmäßig, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts in Kassel in seiner jüngsten Sitzung. Der klagende Arzt hatte seine Praxis aufgegeben und behandelt nach Feststellung der Gerichte seitdem nur noch einige Bekannte in seiner Privatwohnung. Seine Zulassung wurde ihm "wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit" entzogen. Nach einer gewünschten Pause beantragte er bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein, ihn wieder zum Notdienst einzuteilen. Die KV lehnte dies ab. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschied. Nach der Notfalldienstordnung könnten nur Ärzte "in niedergelassener Praxis" - sprich: mit für den Publikumsverkehr geeigneten Behandlungsräumen - am Notdienst teilnehmen. Soweit daher der Kläger die Feststellung begehrte, die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht zum Notdienst einzuteilen, sei rechtswidrig gewesen, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet. Die Beklagte durfte dem Kläger die Teilnahme am Notdienst versagen, weil dieser keine Praxis mehr betrieben hat. Die Beschränkung des Kreises der am organisierten Notdienst teilnehmenden Ärzte auf solche mit eigener Praxis ist gerechtfertigt. In den sprechstundenfreien …

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Themen: Praxis

Erschienen 27. Oktober 2005 auf http://info.folkertjanke.de.

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